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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

Displaying record 99 of 284.

K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Mainz unter Hinweis auf sein zuvor an sie ergangenes Gebot1, zur Einnahme der jährlichen Rente und Nutzen am Mainzer Zoll gemeinsam mit Hermann Windecke2 den Wilhelm Nachtrabe3 einzusetzen und für den Nachtrabe einen anderen abzusetzen.

Originaldatierung:
Am sambstag nach sand Martins tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Rta (Blattmitte); Nachtrab (linker Blattrand); Ro(mischer) key(ser) bevilht ein abezusetz(e)n und ein and(e)rn an sein stat zusetz(e)n den zol zu Mentz uff heb(en); [von anderer Hand:] ist geantw(ortet) off samßdag nach quasi [modogeniti] a(nno) lxi und der rat diß ofgeslage(n) xiiii dage sich dar off zu bedencke(n)4; [von anderer Hand:] den zoll antreff(end) (Empfängervermerke auf der Rücks.).

Archival History/Literature

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 3/75), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit ehedem rücks. eingedr. (wohl:) S 16 an Ps. (beschädigt). Lit.: Schrohe, Mainz unter kurfürstlicher Verwaltung S. 26-28.

Commentary

Der in dem untergegangenen Mainzer Vorort Vilzbach erhobene Rheinzoll entfiel zur Hälfte auf den K. und zur Hälfte auf die Stadt Mainz, der auch die Verwaltung des Zolls oblag. Groß, Register S. 35 zufolge war zudem wohl bereits vor dem Verlust der städtischen Freiheit im Zuge der Mainzer Stiftsfehde (1459-63) ein Teil des Zolls in erzbischöflichen Besitz gelangt. In einem in den Mainzer Ingrossaturbücher 36, fol. 240v-241r überlieferten, nicht datierten Vertrag zwischen Eb. Adolf von Mainz und dem ksl. Anwalt Gf. Rudolf von Sulz einigten sich diese darüber, dass von den sechs Zolldienern, die monatlich aus den gemeinsamen Einnahmen bezahlt werden sollten, jeweils drei vom K. und drei vom Eb. bestellt werden sollten. Zu diesen zählten Schrohe, Mainz unter kurfürstlicher Verwaltung S. 27 zufolge der Zollschreiber Karl Becherer sowie die oben genannten Hermann Windecke und Wilhelm Nachtrabe.

Footnotes

  1. 1Siehe n. 98.
  2. 2Hermann Windecke erhielt zudem eine Rente aus dem Mainzer Zoll, mit der er 1442, zunächst noch als Lehenträger seines Neffen Erberhard, und nach dessen Tod persönlich 1458 Mai 30 von K. F. belehnt worden war, s. Regg.F.III. H. 8 n. 18 sowie H. 18 n. 24.
  3. 3Wilhelm stammte offensichtlich aus dem Münzmeistergeschlecht der Nachtrabe. Der K. befahl am selben Tag der Stadt Frankfurt, den aufgrund einer Klage der rhein. Kff. von ihnen gefangengenommenen ksl. Münzmeister Friedrich Nachtrabe wieder auf freien Fuß zu setzen, s. Regg.F.III. H. 4 n. 318 und n. 319. Diesen nahm Eb. Diether von Mainz 1461 April 21 als Münzmeister an, s. Mainzer Ingrossaturbücher 39a, fol. 42r, Revers Friedrich Nachtrabes fol. 42v, s. auch Schrohe, Mainz unter kurfürstlicher Verwaltung S. 27 Anm. 3.
  4. 4Der Rat erbat sich demnach Bedenkzeit bis 1461 April 18.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 25 n. 99, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-11-15_2_0_13_25_0_99_99
(Accessed on 28.03.2024).