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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

Displaying record 55 of 284.

Kg. F. unterrichtet die Gff. Reinhard (d. Ä.) und Reinhard (d. J.) von Hanau von der an ihn ergangenen Klage Eb. Dietrichs von Mainz, Bürger und Stadt von Ochsenfurt enthielten ihm die ihm seit der Verpfändung1 der Stadt durch das Würzburger Domkapitel zustehenden bett und stewr seit etlichen Jahren vor. Der Kg. befiehlt ihnen beiden und jedem von ihnen einzeln, sich an seiner Statt der Sache anzunehmen und bevollmächtigt sie, die Parteien zur rechtlichen Anhörung vorzuladen, in der Sache zu entscheiden und auch bei Abwesenheit einer Partei auf Erfordern des gehorsamen teyls zu verhandeln sowie alles zu tun, was notwendig ist und sich nach der ordenu(n)ge des rechten gebührt.

Originaldatierung:
Am donrstage vor sant Colmans tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVv: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Inseriert in einer Urkunde2 der Gff. Reinhard (d. Ä.) und Reinhard (d. J.) von Hanau von samßtage nach dem sontage Quasimodogeniti 1449 (April 26) im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 25/24 ½), besiegelt mit den beiden anh. dunkelbraunen S der Ausst. in jeweils rotbrauner Wachsschüssel an Ps.; Eyn abscheidt etlich(er) rechttage zusch(e)n ertzbischoff Dietherich(e)n und den von Ochsenfurt gemacht, vor den von Hanawe als k(öniglichen) com(m)issa[ri]en gehandelt word(en) (Rückvermerk). – Unvollständige Abschrift im StA Würzburg (Sign. Mainzer Ingrossaturbücher 25, fol. 243v), Perg. (15. Jh.). Lit.: Erwähnt bei Voss, Dietrich von Erbach S. 65 Anm. 259 sowie S. 291 Anm. 580.

Commentary

Zu den von den Gff. von Hanau für 1449 Januar 20 bzw. März 20 anberaumten ersten beiden Rechttagen war jeweils nur die Mainzer Partei erschienen, während die Vertreter des Würzburger Domkapitels und der Stadt Ochsenfurt erst am auf den 26. April festgesetzten, dritten Rechttag auftraten3. Bf. Gottfried von Würzburg, der Dekan Richard von Masbach und das Domkapitel hatten dafür am 23. April 1449 den Domherrn Johann von Grumbach, den Ritter Georg Fischlin und ihren Rat Johannes Berniger als Bevollmächtigte bestellt. Die Ochsenfurter ließen sich durch ihren Bürgermeister Kaspar Loter sowie die Bürger Claus Bischof und Hans Pondens vertreten. Im Gegensatz zum Mainzer Vertreter erkannte Georg Fischlin unter Hinweis auf die von Bf. und Domkapitel von Würzburg erworbenen Gerichtsstandsprivilegien K. Karls IV.4 und Kg. Sigismunds5 die Zuständigkeit der Gff. von Hanau in der Streitsache nicht an. Folgerichtig forderten der Bf. von Würzburg und die Ochsenfurter in Form von zwei von Johann von Grumbach und Georg Fischlin am dritten Rechttag den Gff. von Hanau vorgelegten Appellationszetteln, die Ochsenfurter als Landsassen des Würzburger Bf. an dessen Landgericht zu überstellen. Neben der Bemängelung der rechtlichen Zuständigkeit unterstellten die Ochsenfurter den Hanauern zudem Parteilichkeit zugunsten des Eb. Voss, Dietrich von Erbach S. 65 zufolge fand der Rechtsstreit keinen letztgültigen Abschluss.

Footnotes

  1. 1Zum Erwerb der Pfandschaft Ochsenfurt durch Eb. Dietrich Anfang der 1440er Jahre s. Voss, Dietrich von Erbach S. 45-48.
  2. 2Die Urkunde, mit der die kgl. Kommissare den Prozessverlauf darlegen, wurde ausgestellt auf Betreiben der durch Hans von Erlenbach, Vitztum zu Aschaffenburg, vertretenen bevollmächtigten Räte und frunde des Mainzer Eb. (zu Hans von Erlenbach s. Voss, Dietrich von Erbach S. 269ff.) Neben dem Kommissionsbrief sind eine Urkunde des Bf. von Würzburg von 1449 April 23, eine Urkunde von Schultheiß, Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Ochsenfurt von 1449 April 21 sowie zwei am 3. Gerichtstag, dem 26. April 1449, vorgelegte Appellationszettel des Würzburger Bf. bzw. der Ochsenfurter inseriert. Zu deren Inhalt vgl. den obigen Kommentar.
  3. 3Dies und das Folgende geht aus der in Anm. 2 beschriebenen Urkunde der Gff. von Hanau hervor.
  4. 4RI VIII n. 4932 und Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 758.
  5. 5RI XI n. 12084 und Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1399.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 25 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-12_3_0_13_25_0_55_55
(Accessed on 19.04.2024).