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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 779 of 810.

K.F. erläßt zugunsten Gf. Eberhards (V.) d.Ä. von Württemberg, seines schwager(s) und Rats, eine ordnenůnge, setzunge unnd declaratien bezüglich der Besetzung von dessen Lehnsgerichten. Eberhard habe ihm vorbringen lassen, es sei bei ihm Herkommen und Gewohnheit, daß alle Händel und Sachen, die Lehen berührten, von seinen Lehenrichtern und Mannen berechtet werden sollten. Oftmals aber, wenn er seine Lehnsmannen in merklicher Zahl schriftlich zum Lehnsmanntag lade, wie sich nach Lehnsrecht gebühre, blieben etliche wegen Krankheit, andere ihrer eigenen Geschäfte halber aus und von denjenigen, die erschienen, seien etliche zu jung oder zu ungeübt oder sonstwie untauglich, in derlei Sachen nach ordenunge rechtlich zu handeln. Deshalb verfügt K.F. aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes, daß Eberhard und dessen Erben die Lehnsgerichte in der Gft. Württemberg und allen anderen ihren Grafschaften und Herrschaften hinfort auf ewig auch mit ainiche(n) verstendige(n) personen besetzen dürfen, die keine Lehnsmannen sind. Alle deren Sentenzen sollen genauso gültig und mächtig sein wie diejenigen von Lehnsmannen, und daran sollen die bisher beachteten statutt, Herkommen und Gewohnheiten nichts verhindern. Er gebietet allen Kff. Fürsten etc.1 und Reichsuntertanen und insbesondere den Lehnsmannen Gf. Eberhards und dessen Erben die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des mayen (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Siegelankündigung zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 677), Pap. (16. Jh.). Reg.: WR n. 677.

Footnotes

  1. 1An dieser Stelle kürzt die Kop. die gewöhnliche Aufzählung ab.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 775, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-05-20_1_0_13_23_0_779_775
(Accessed on 16.04.2024).