RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 771 of 810.

K.F. macht allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Freiherren etc. und Reichsuntertanen unter ausführlichem Hinweis auf das Gewaltverbot1 des Landfriedens, den er nach Beratungen mit seinem Sohn Kg. Maximilian sowie den Kff. und Fürsten auf dem letzten Frankfurter Tag zum Besten des Reiches gesetzt und allenthalben außgeschreben habe2, bekannt, daß ein gewisser Bernhard Steudlin mit seinen Helfern und Anhängern diesen Frieden gebrochen habe, weil sie Gebhard Gäb sowie Bertold und Gabriel die Schützen und deren (Handels-) Gesellschaft unbewahrt ihrer Ehre und unerfordert gebührlichen Rechts auf freier Reichsstraße3 überfallen und beraubt haben. Weil sie zugleich mit ihrer Tat die Strafen verwirkt hätten, die ebenfalls im Friedenstext mit nemlichen außgedruckten wortten begriffen und gesetzt seien, habe er sie ausdrücklich in die Acht erklärt. Er befiehlt den Adressaten deshalb aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung der im Frieden festgesetzten Strafen, Steudlin sowie seine Helfer und Anhänger als Ächter in ihren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten nicht länger zu beherbergen und zu versorgen sowie keinerlei Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen oder solche zuzulassen. Vielmehr sollen sie diese Täter, sobald sie ihre Herrschaftsbereiche betreten sollten, verhaften und mit deren Leib und Gut so verfahren, wie sich dies mit offenbaren Ächtern gebührt. Dadurch, daß sie der ksl. Majestät dergestalt gehorsam sind, sollen sie sich in keiner Weise gegenüber K. und Reich oder sonstwen vergehen und von niemandem zur Verantwortung gezogen werden können. Jeden Ungehorsamen hingegen erklärt K.F. aus ksl. Machtvollkommenheit denselben Strafen verfallen wie die Täter selbst.

Originaldatierung:
Am dreyundzentzigisten tag des moneds december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Von dem öff. Notar Ambrosius Fuchshart beglaubigte Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 5787), Pap. (15. Jh.). Reg.: Chmel n. 8360; WR Nr. 5787 (irrig mit 1489 Dez. 23, worauf WR 3 S. 607 hingewiesen wird). Lit.: Zu der Memminger Handelsgesellschaft Schütz-Gäb s. Kiessling, Memmingen im Spätmittelalter S. 202f.

Footnotes

  1. 1Demzufolge, so heißt es hier, keinerlei Ansprüche an andere gewaltsam, sondern ausschließlich an den ennden unnd gerichten, da die sachen ordenlich hingehören, rechtlich geltend zu machen seien.
  2. 2Siehe unsere n. 721.
  3. 3Dem o.a. Memminger Schreiben zufolge war der Überfall im glait des lannds ob der Enns erfolgt, s. die Anm. zum vorigen Regest.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 767, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-12-23_2_0_13_23_0_771_767
(Accessed on 20.04.2024).