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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. und Kg. Maximilian sowie die drei Kff. Eb. Berthold von Mainz, Pfgf. Philipp bei Rhein und Hz. Ernst von Sachsen [sowie des letzteren Bruder Hz. Albrecht von Sachsen1] schließen für sich und ihre Nachfolger eine auf drei Jahre befristete Einung zu dem Zweck, jedem mit einer näher bezeichneten Truppenzahl und zu spezifizierten Konditionen zu Hilfe zu kommen, der in dem yecz beschlossenen2 Anschlag zum Heerzug gegen den Kg. (Matthias) von Ungarn inbegriffen ist und von diesem oder einer anderen geczunge und nacion angegriffen werden sollte. Im einzelnen heißt es, auff disem tage sei ein gewaltig(er) herczug zum Widerstand gegen den Kg. (Matthias) von Ungarn fürgenomen und ein anslag gemacht worden. Nun sei zu befürchten, daß Matthias einen oder mer derjenigen, die in disem anslag begriff(e)n seien, vber ordenlich redlich rechtbot mit Gewalt überziehe. Um dem vorzubeugen, daß das hl. Reich dadurch Abbruch und Zertrennung erleide, hätten sich die Aussteller einmůticlich vertrag(e)n, jedem der in dem Anschlag Begriffenen, der vom Kg. von Ungarn oder dessentwegen angegriffen werde, gemeinsam mit den anderen Veranschlagten getrew hilffe und beystand zu leisten. Konkret wird vereinbart: 1)3 Jeder Vertragspartner wird einem Angegriffenen binnen vier Wochen, nachdem ihn dessen Hilfsersuchen erreicht habe, je stercker und statlicher Truppen zu Roß und zu Fuß zuschicken, desto näher er dem Ort des Geschehens sei. Die weiter Entfernten werden nach bestem Vermögen Hilfe leisten, mindestens aber mit dem halben Kontingent, zu dem sie in der hungrisch(e)n hilffe veranschlagt sind. Diese Hilfe leisten die Vertragspartner auf iren eygen reisigen schaden sowie auf Kosten desjenigen, dem sie zugute kommt und von dessen den Truppen gelegenen slossen, Städten oder Plätzen auch deren Verpflegung gewährleistet wird. Die Hilfstruppen werden dem oder den Angegriffenen solange helfen, bis der Überfall abgewehrt und gestallet ist. Niemand wird hinder dem and(er)n Frieden mit dem König von Ungarn oder anderen schließen, vielmehr wird jeder Angegriffene in dem Fall, daß er anstend, fride oder richtung annehmen sollte, dafür sorgen, daß darin auch alle seine Helfer verfasst und versorgt werden. 2) Sollten sloss und Städte erobert sowie Gefangene gemacht werden, so stehen diese dem jeweils Angegriffenen zu, welcher damit freilich ein zimlich vergleich(e)n mit den erlittenen Schäden derjenigen seiner Helfer vornimmt, die dabei waren. Mit Beute wird nach Gewohnheit verfahren. 3) Gefangene beider Seiten sollen gegeneinander freigelassen werden. 4) Damit daz heilig Reiche an allen örttern und seinen glidern versorgt und gehanndthabt werde, sollen die nächstgelegenen Kff. Fürsten und anderen in der so vereinbarten Weise auch jedem derjenigen im "ungarischen" Anschlag Begriffenen zu Hilfe kommen, der trotz Rechtserbietens von anderen gezunge und nation angegriffen wird. 5) Diejenigen, die im Anschlag berücksichtigt wurden, aber nicht anwesend sind, sollen ihren beybrief diser eynung und ihre Hilfszusage hiezwusch(e)n und sant Michels tag schirstkunfftig (1486 Sept. 29)4 fertigen und neben dieser unser verschreibung erlegen, damit hierinne kein irrung oder trennu(n)g erscheine. 6) Der vertrag soll die nächsten drei Jahre währen und danach kraftlos sein. Die Vertragspartner bekräftigen für sich und ihre Erben, die vorgeschriebenen Artikel einzuhalten.

Originaldatierung:
Am zweinczigist(e)n tag des monads marcy (nach Kop.).

Archival History/Literature

[Org. im HHStA Wien, AUR sub dato, Perg., anh. SS der Aussteller]. – Kop.: Abschrift im Württ.HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4628 n. 13), Pap. (15. Jh.). Druck: RTA MR 1 Nr. 336 S. 390-393. Reg.: Chmel n. 7827. – Ein ausführliches Regest auf der Grundlage zweier Entwürfe im Thür. HStA Weimar, die in den RTA unpräzise als Kop. klassifiziert werden, bieten die Regg.F.III. H. 10 n. 528, doch trifft dieses den Sinn der "Reichseinung" ebensowenig korrekt wie das Kopfregest der RTA. Lit.: RTA M.R. 1 S. 58f.; Nehring, Matthias Corvinus S. 174; Wolf, Doppelregierung Friedrichs III. S. 297f. Eine gründliche textliche, überlieferungstechnische und kontextuale Analyse dieses Vertrages läßt die von Heinz Angermeier in der Einleitung zu den RTA MR 1 S. 58f. prononcierte Auseinandersetzung mit der "Reichseinungs"- These von Hartung, Reichsreform S. 39 (welcher übrigens das vorliegende Stück irrig als bloßen Entwurf betrachtet), als unabgeschlossen erscheinen.

Footnotes

  1. 1Von anderer Hand ergänzt.
  2. 2Der Anschlag vom 8. März 1486, s. RTA M.R. 1 Nr. 330 S. 365-374.
  3. 3Die Absätze entsprechen der Vorlage, nicht hingegen deren Numerierung.
  4. 4Statt St. Bartholomeustag (24.8.1486), wie alle bisher bekannten Vorlagen.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 722, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-03-20_1_0_13_23_0_726_722
(Accessed on 17.04.2024).