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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 720 of 810.

K.F. bestätigt aufgrund der persönlich vorgetragenen Bitte Gf. Eberhards (V.) d.Ä. von Württemberg und der schriftlich geäußerten1 Bitte Gf. Eberhards (VI.) d.J. von Württemberg, seiner swager, rate und des Reichs lieben getrewen, sowie in Anbetracht ihrer mit darstreckung irer leib und gutter geleisteten Dienste den ihm vorgelegten und hier wörtlich inserierten (Stuttgarter) Vertrag vom fritag vor sannt Jorgen des heiligen ritters tag 1485 (April 22). In diesem Vertrag regeln sie freiwillig und einvernehmlich einige ihrer beider Lande und Leute betreffende Fragen, welche in der vor kurtz verschinen jaren geschlossenen und von ihm (K.F.) bestätigten Vereinigung ihrer Lande2 offen geblieben waren, und vor allem Vereinbarungen über den Verzicht Gf. Eberhards d.J. auf die Mitherrschaft in der Gft. Württemberg3. Der K. verfügt, daß dieser Vertrag rechtskräftig sein sowie von allen geistlichen und weltlichen Richtern und jedermann sonst eingehalten werden soll, daß weder päpstliches noch ksl. Recht dagegen zugelassen werden soll und hebt jeglichen Mangel auf, den der Vertrag nach ordenung und satzung der recht, statut, gesetz oder gewonheit der lannde aufweisen könnte. Indes behält er sich die oberkeit, dinstperkeit, rechten und gerechtickeiten von K. und Reich vor. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 1.000 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am eilfften tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr/KVv4: A.m.d.i.p.; [darunter auf der Vorderseite (!):] Rta Caspar Perenwert.

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 329), perg. Libell (11 Blätter), wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss. Reg.: Regg.F.III. H. 5 n. 300 (nach unzulänglicher Überlieferung); WR n. 329. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 609f.; Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 132. Zur Reise des K. und zum Aufenthalt in Konstanz s. Wolf, Doppelregierung Friedrichs III. S. 56, 60f.; ebd. S. 71-78 zu der vorliegend beurkundeten Intervention.

Footnotes

  1. 1Eine Ausfertigung des in dem Anm. 3 beschriebenen Stuttgarter Vertrag vorgesehenen wille und furdernußbrief Eberhards VI. vom zinstag nach sannt Jorigen tag 1485 (April 26), die vertraglich vereinbarte ksl. Bestätigung in der besten form wie das gegeben werden mag auf Kosten Gf. Eberhards V. zu erlangen, ist überliefert im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 328), Perg., rotes S d. Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps.
  2. 2Siehe die ksl. Bestätigung des Münsinger Vertrags, oben n. 705.
  3. 3Der in den WR n. 321 regestierte Stuttgarter Vertrag ist gedruckt bei Reyscher, Vollständige ... Sammlung der württ. Gesetze 1, S. 495-504, und Sattler, Graven, Nr. 106.
  4. 4Beide auf dem letzten Blatt des Libells.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 716, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-08-11_1_0_13_23_0_720_716
(Accessed on 28.03.2024).