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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 717 of 810.

K.F. teilt allen Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten und sonstigen Reichsuntertanen, die geistliche oder weltliche Lehen von dem verstorbenen Gf. Ulrich (V.) von Württemberg1 inne haben, mit, daß er, nachdem Gf. Eberhard (VI.) d.J. von Württemberg alle seine huldvollen Bemühungen verachtet habe, die von seinem Vater hinterlassenen Lehen zu empfangen, diese nunmehr Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg verliehen habe2, und gebietet ihnen, sich von diesem mit ihren württembergischen Lehen belehnen zu lassen. Im einzelnen führt K.F. aus, daß die Lehen ihm und dem Reich als vermant und unempfangen heimgefallen seien, nachdem Gf. Eberhard (VI.) d.J. die ihm gewährte Frist3 bei weitem überschritten hatte. Dennoch habe er sie nicht nach seiner und des Reiches Notwendigkeit weiterverliehen, sondern habe aufgrund des gnedigen willen(s), den er gegenüber Eberhards verstorbenem Vater hege, und um Eberhard die Reisekosten an den ksl. Hof zu ersparen, seinen Rat Gf. Haug von Werdenberg (-Heiligenberg) bevollmächtigt, die Belehnung an Kaisers Statt vorzunehmen4. Daraufhin habe Haug sich vom ksl. Hof hinauf in das heilig reich begeben und sich gegenüber Eberhard erboten, ihm die Lehen gemäß dem ihm mitgegebenen Lehenbrief5 zu verleihen. Nachdem Eberhard auch dies verachtet habe, hätte er (K.F.) die Lehen zum zweiten Mal anderweitig verleihen können, doch habe er aus Milde und Zuneigung zu dem verstorbenen Gf. Ulrich erneut davon Abstand genommen und Eberhard nochmals schriftlich zum Empfang der Lehen durch Gf. Haug aufgefordert mit der Warnung, diese andernfalls nicht länger unempfangen lassen zu dürfen6. Nachdem Gf. Eberhard (VI.) d.J. alle diese uberflussig gnad und guttat .. verachtet und abgeslagen habe, habe K.F. mit wohlbedachtem Mut und gutem zeitlichen Rat sowie dem namen und geslecht von Wirttemberg zu gut und damit solich lehen bei irem namen und stamen beleiben, nun Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg damit belehnt, der die Lehen auch empfangen und vor dem dazu bevollmächtigten Gf. Haug an des K. Statt den gewöhnlichen Eid abgelegt habe, wie aus den darüber ausgestellten Urkunden hervorgehe7. Deshalb gebietet er ihnen gemeinschaftlich und einzeln aus ksl. Machtvollkommenheit, unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und Strafe, des Verlustes aller Lehen, die sie von Gf. Ulrich, sowie aller Privilegien und Rechte, die sie von K. und Reich inne haben, und bei einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 100 Mark Gold, ihre von Gf. Ulrich oder Gf. Eberhard (VI.) d.J. rührenden geistlichen und weltlichen Lehen von Gf. Eberhard (V.) d.Ä. zu empfangen und diesem den gewöhnlichen Eid zu leisten, da K.F. die Gf. Eberhard d.J. geleisteten Eide yetzo alßdann und dan(n) als ytzo vollständig aufhebt.

Originaldatierung:
Am zehennden tag des monets decembris (A1–A2).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (A1, A2). – KVv: Mand(atum) Württemberg (Blattmitte oben, A2). – Die lehenman des jungen graff Eberharts berurende, als inen der kaiser gebutt, die lehen von graff Eberharten dem eltern zu empfahen (Empfängerverm. auf der Rücks. von A1, 15. Jh.).

Archival History/Literature

Zwei Orgg. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 317 [A1]; 708 [A2], Pap. (A1) bzw. Perg. (A2), jeweils rotes S 18 rücks. aufgedrückt (alle stark beschädigt). Abb.: Digitales Faksimile auf URL. Druck: Sattler, Graven 3, Beil. 102. Reg.: WR nn. 317, 708. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 609; zu Eberhard VI. s. Stievermann, Art.: Eberhard VI./II.; in: Lorenz, Das Haus Württemberg (1997).

Commentary

Laut der unter unserer n. 715 erwähnten Instruktion Gf. Eberhards (V.) d.Ä. für seinen Gesandten an den ksl. Hof zu den Verhandlungen, die der Ausstellung der vorliegenden und der anderen Urkk. vom Dezember 1484 vorausgingen, sollte Johann Plaicher aufgrund einer entsprechenden coppy ausdrücklich ein ksl. Mandat an die Lehnsleute Gf. Eberhards (VI.) d.J. ausbringen, ihre Lehen künftig von Eberhard V. zu empfangen, und zwar in zwei Exemplaren.

Footnotes

  1. 1Gf. Ulrich V. war am 1. Sept. 1480 verstorben.
  2. 2Siehe oben nn. 710f.
  3. 3Siehe n. 703.
  4. 4Siehe n. 704.
  5. 5Siehe n. 703.
  6. 6Siehe oben n. 709.
  7. 7Siehe oben nn. 710f.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 713, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-12-10_2_0_13_23_0_717_713
(Accessed on 29.03.2024).