RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 707 of 810.

K.F. belehnt seinen swager Gf. Eberhard (VI.) d.J. von Württemberg und dessen Leibeserben auf Ersuchen von dessen erber potschaft und in Anbetracht der Dienste für K. und Reich, die dessen Vorfahren und er selbst mit darstreckung irer leib und guter geleistet haben, mit allen Reichslehen, die von seinem verstorbenen Vater Gf. Ulrich (V.) von Württemberg und dessen Eltern1 redlichen an ihn gekommen sind, als vil im dann solcher lehen zu seinem teil nach lautt ettlicher verschreibung bey seiner vorvordern zeiten darumb ausgeganngen rechtlichen zugehoret, namentlich mit den Grafschaften Württemberg und Mömpelgard sowie mit allen anderen Gftt. und Lehen samt allen Herrlichkeiten, Würden, Ehren, Rechten etc. und Zugehörungen sowie dem Blutbann und dem Recht, diesen seinen Amtleuten zu übertragen. Er belehnt ihn mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und aus rechtem Wissen aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes, was wir im von recht und pillikeit wegen daran zuverleihen haben, doch vorbehaltlich der Rechte von K. und Reich sowie derjenigen Dritter. Auch verfügt er, daß die Belehnung dem vertrag, ordenung, satzung und verschreibung völlig unschädlich sein soll, den Eberhard (VI.) mit dem ksl. Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg bzgl. ihrer beider Lande, Leute, Untertanen und zugewanten sowie aller ihrer Renten, Nutzungen, Gülten, Barschaften, Kleinode, Silbergeschirre, Geldschulden und anderer Güter abgeschlossen habe2, demzufolge sie dies alles in ein gemeinschafft zusamengeworffen und dem jeweils ältesten Gf. von Württemberg und Mömpelgard zu regiren und hanndln anbefohlen haben. Der K. ordnet an, daß Eberhard den gewöhnlichen Eid bis Pfingsten schirstkunfftig (1484 Juni 6) anstatt und im Namen des K. gegenüber dem ksl. Rat Gf. Haug von Werdenberg (-Heiligenberg) ablegen soll.

Originaldatierung:
Am sechzehennden tag des monets february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hann) Waldner prothonotarius. – KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); Lehenbrief Wirtemberg (unterer rechter Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 703), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss (beschädigt), durch drei Kassationsschnitte oberhalb des Textes ungültig gemacht. – Kop.: Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen von fritag nach dem sontag Judica in der vasten 1484 (April 9) ebd. (Sign. Best. A 602, Nr. 703a), Org., Perg., wachsfarbenes S d. Ausst. an Ps (beschädigt). Reg.: WR n. 703. Lit.: Zu Eberhard VI. s. Stievermann, Art.: Eberhard VI./II.; in: Lorenz, Das Haus Württemberg (1997).

Commentary

Die Ausstellung der vorliegenden Belehnungsurkunde sowie des folgenden Kommissionsmandats an Gf. Haug von Werdenberg (zu diesem s. Heinig, Friedrich III. [1997], bes. S. 336-347) wurde von Gf. Eberhard V. von Württemberg betrieben und kontrolliert. An ihrem Wortlaut hatte er einiges auszusetzen. Laut seiner undatierten, zwischen Februar und Oktober 1484 einzureihenden Instruktion für seinen an den ksl. Hof abgeordneten Gesandten Johann Plaicher im LA Bad.- Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 704b [n. 8]), Konz., Pap., sollte dieser ausdrücklich einen neuen Lehenbrief ausbringen, weil an dem bisherigen – hier vorliegenden – einige Änderungen vorzunehmen seien: Der Artikel, demzufolge der (Münsinger) Vertrag unverletzt gelten solle, sei zu ersetzen durch einen Passus, demzufolge die Verleihung weder das Eigentumsrecht des hl. Reichs verletzen noch die Herrschaft Württemberg "zertrennen" solle. Und in der Aufzählung all dessen, was lt. dem (Münsinger) Vertrag "zusammengeworfen" werde, solle das Wort "Kleinodien" gestrichen werden, weil dieses auch im Vertrag nicht vorkomme. Diese Korrekturwünsche wurden am ksl. Hof aber nicht sofort akzeptiert bzw. sie wurden durch die Entwicklungen überholt. Denn Plaicher, zu dessen sonstigen Instruktionen auch unsere n. 712f. heranzuziehen sind, sollte dem K. über diese textlichen Veränderungen der Lehnsurkunde hinaus die unbilligen Verstöße Eberhards d.J. gegen den Münsinger Vertrag vortragen und ihn um Rat bitten, wie Gf. Eberhard V. sich verhalten solle (dieser letzte von drei Instruktionspunkten ist textlich nicht komplett). Auf einem gütlichen Tag, den der Pfgf. (Philipp) und Hz. Georg (von Bayern-Landshut) angesetzt hätten, wolle Eberhard V. den Vorwurf seines Vetters, viel von seinem Land in die Einheit yngeworffen zu haben, mit dem Hinweis kontern, daß in Wahrheit er allein völlig uneigennützig und zum Vorteil des Landes alle Last trage. Aufgrund dieses Einflusses und der Berichte Gf. Haugs von Werdenberg über die anhaltende Renitenz Eberhards VI. schritt man am ksl. Hof mit unzweifelhafter Einwilligung Eberhards V. zum Äußersten. Statt einen neuen Lehenbrief für Gf. Eberhard VI. auszufertigen, welcher die von Plaicher vorgetragenen Korrekturwünsche Eberhards V. berücksichtigte, wurde sogleich die Lehnsurkunde für Gf. Eberhard V. aufgesetzt, s. unten nn. 709f. Daß diese die von Plaicher monierten Textpassagen durchaus noch enthält, spielte jetzt keine Rolle mehr, denn zu deren Gunsten wurde die "alte", hier vorliegende Lehnsurkunde des depossedierten Eberhard VI. kassiert.

Footnotes

  1. 1Gf. Ulrich V. war 1480 verstorben; dessen Eltern waren Gf. Eberhard IV. und Henriette d'Orbe/Montfaucon, von welcher sich die württembergischen Ansprüche auf Mömpelgard herleiteten.
  2. 2Der Münsinger Vertrag, s. unsere n. 705.

Registereinträge

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 703, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-02-16_3_0_13_23_0_707_703
(Accessed on 29.03.2024).