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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 670 of 810.

K.F. teilt der verwitweten Erzherzogin Mechthild von Österreich, geborener Pfalzgräfin bei Rhein, mit, daß er die zwischen dieser und seinem Vetter Ehz. Sigmund von Österreich (-Tirol) obwaltenden Irrungen wegen der oberen Herrschaft Hohenberg auf dem gesetzten gütlichen Tag1 am ksl. Hof durch seine dazu geordneten Räte habe verhören und ettlich mittel zur gütlichen Beilegung habe vorschlagen lassen, die anzunehmen die Botschaften beider Seiten sich aber geweigert hätten. Deshalb habe er als beiden Seiten geneigter und gnädiger Herr, der sie gern in Einigkeit wüßte, durch uns selbs ettlich mittel .. furgeno(m)men, von denen er hoffe, daß sie beiden Seiten leidlich seien, und den Botschaften beider Seiten befohlen, diese an ihre Auftraggeber zu bringen. Im einzelnen ist vorgesehen: [1]2 Mechthild bringt die Verschreibung wegen Hohenbergs, die sie Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg gegeben hat, wieder an sich und überantwortet sie Ehz. Sigmund oder vernichtet sie mit dessen Wissen. [2] Sie verschreibt sich gegen Ehz. Sigmund, daß die Obrigkeit des Wildbanns und Geleits in der Herrschaft, soweit diese in ihren Pfandbriefen begriffen ist, in dessen oder seiner Nachkommen Händen bleibt, und läßt die Untertanen in der Herrschaft dies yetz eidlich geloben. [3] Dies gilt vorbehaltlich der macht Mechthilds, zu zyt(en) zu kurtzweil darin jagen zu lassen, was ihr weder der Ehz. noch dessen Forstmeister oder jemand anderes versagen darf. [4] Überhaupt behält Mechthild die Herrschaft wie bisher ihr lebtag lanng inne. Sie darf sie nutzen und genießen, aber nichts davon versetzen, verkümmern oder verkaufen. Nach ihrem Tod fällt sie gegen Bezahlung von 2.000 fl.rh. widerspruchslos an den Ehz. oder dessen Nachkommen zurück. Der K. äußert seine Überzeugung, daß Mechthild nach Lage der Dinge solh mittel wol erleiden könne, weil die Urteile, die vormals aus gegrunt(en) ursachen durch ihn und sein Kammergericht gegen sie ergangen seien, als du selbs v(er)stest, swer zü widerbreng(en) und dein(er) liebe das recht in den sachen villeicht widerwertig werden möchte. Deshalb ersucht er sie, diese Mittel, die er durch unß selbs in freundlicher, guter und getreuer Absicht furgenomen habe, auch der ksl. Majestät zu Ehren und zu Gefallen anzunehmen, damit er (K.F.) erkenne, daß sie seine aufgewandten vleis und arbeit nicht verachte und die Herstellung einer freundlichen Einigung nicht aus geringen Ursachen abschlage.

Originaldatierung:
Am sibenundzweintzigsten tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: –. – KVv: Der hochgebornen Mechtilden gebornen pfaltzgrefin beÿ Reyn und ertzhertzogin zue Osterreich etc., wittiben, unnser lieben swester und furstin (Adresse, nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift bzw. datierte und mit Adresse versehene, aber weder Siegelankündigung noch Kanzleiunterfertigung aufweisende Nottel der ksl. röm. Kanzlei im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4863), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR n. 4863. – Die sachlichen und juristischen Auseinandersetzungen sind umfassend dokumentiert (und tlw. ediert) in den Protokoll- und Urteilsbüchern 1465-1480 unter der Verfahrensnummer V6193. Vgl. unsere nn. 659-661 und die nachfolgenden Regesten. Lit.: Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 127.

Footnotes

  1. 1Am 17. Januar 1479 (s. die vorhergehenden Regg.) hatte er diesen Tag auf den nechsten donnrstag nach sannd Georgen tag schiristkunfftig (1479 Apr. 29) anberaumt.
  2. 2Die Artikelunterteilung ist nicht Bestandteil des Textes, sondern Gliederungshilfe des Bearbeiters.
  3. 3Gelegentlich fälschlich V616.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 667, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-05-27_1_0_13_23_0_670_667
(Accessed on 28.03.2024).