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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 631 of 810.

K.F. äußert gegenüber seinem Schwager Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg aufgrund derselben1 Beschwerde seines Vetters Hz. Sigmund von Österreich (-Tirol) sein Befremden darüber, daß dieser unnser und unnsers haws Osterich Herrschaft Hohenberg mit den Leuten im Spaichaimer (Spaichinger) tal, welche der verstorbene Kaiserbruder Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich2 seiner Gattin Erzherzogin Mechthild von Österreich, geborener Pfalzgräfin bei Rhein, mit dem Vorbehalt der Rücklösung für 2.000 fl.rh. in pfantweis verschrieben3 habe, in seine Gewalt bringen wolle, die Leute zur Huldigung nötige und sich mannigfache andere Eingriffe in Sigmunds und des Hauses Österreich Herrschaft zu schulden kommen lasse. Er fordert ihn deshalb auf, von dergleichen Ambitionen abzustehen sowie die von Hz. Sigmund begehrte Auslösung der Pfandschaft gegen Entrichtung der Pfandsumme zu gestatten, andernfalls seine Unbotmäßigkeit unns und unnserm haws Osterrich nicht wol leidlich wer, das von dir zu gedulden.

Originaldatierung:
An phintztag nach dem sonntag Oculi in der vasten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (nach Kop.). – KVv: Dem wolgebornnen Eberharten graven zu Wirtemberg und zu Mumppelgart, unnserm swager und des Richs lieben getruwen (Adresse [auf der Rücks.], nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4826 n. 50 fol. 18r-v), Pap. (15. Jh.). Reg.: Die sachlichen und juristischen Auseinandersetzungen sind umfassend dokumentiert (und tlw. ediert) in den Protokoll- und Urteilsbüchern 1465-1480 unter der Verfahrensnummer V6194.

Commentary

Auch Gf. Eberhard V. erhielt dieses ksl. Mandat von Hz. Sigmund übersandt mit einem in Bozen aufgesetzten Schreiben vom frytag vor dem hailigen Palmtag 1476 (Apr. 5), welches inhaltlich dem Anschreiben an seine Mutter Ehzin. Mechthild entspricht (s. das vorherige Regest) und im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4826 n. 50 fol. 23r-v) ebenfalls als pap. Kop. (15. Jh.) überliefert ist. Laut dem ebd. (Sign. A 602, Nr. 4849) überlieferten pap. Konzept bestätigte er dem Hz. am sampstag nach dem hailligen Ostertag 1476 (Apr. 20) von Urach aus den Erhalt des ksl. Mandats. Zugleich wies er die Vorwürfe Sigmunds zurück, beharrte auf der Rechtmäßigkeit seiner mit seiner Mutter getroffenen Abreden und der daraus erwachsenen Maßnahmen, interpretierte das Auslösungsbegehren Sigmunds seinerseits als einen unverständlichen feindseligen Akt und regte einen gütlichen Tag an. In seinem drei Tage später aufgesetzten Antwortschreiben an den K. vom zynstag nach Quasimodogeniti 1476 (Apr. 23) kündigte er die Beifügung einer Kop. seines o.a. Schreibens an Hz. Sigmund sowie die Abordnung seines Rats Hermann von Sachsenheim zu besserer Information des K. an dessen Hof an5; daß sich eine pap. Ausfertigung dieses Antwortschreibens im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602, Nr. 4850) befindet, deutet darauf hin, daß es durch die wenige Tage später eingegangene ksl. Vorladung zu rechtlicher Verantwortung6 überholt wurde.

Footnotes

  1. 1Siehe das vorige Regest.
  2. 2Ehz. Albrecht VI. war am 2. Dezember 1463 verstorben.
  3. 3Siehe oben n. 605; vgl. n. 98.
  4. 4Gelegentlich fälschlich V616.
  5. 5Auch dem K. gegenüber machte Gf. Eberhard geltend, daß sich seine Abrede mit Erzherzogin Mechthild auf deren Versatzbrief gründe und dem Haus Österreich nicht zum Schaden gereiche.
  6. 6Siehe das übernächste Regest.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 628, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-03-21_2_0_13_23_0_631_628
(Accessed on 19.04.2024).