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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 611 of 810.

K.F. gestattet seinem swager Gf. Ulrich (V.) von Württemberg und dessen Erben auf ewig, den diesem umb seiner gemeinen nutzlichen dienste willen, auch zu widerlegung und ergetzlicheit seiner als Reichshauptmann in den vergangenen Kriegsläuften erlittenen Schäden gewährten Zoll zu der Mühle zu Berg bei Cannstatt1 künftig an jedem ihm beliebigen befestigten Ort seiner Herrschaften zu erheben. Damit entspricht er dem Vorbringen Gf. Ulrichs, demzufolge der Handelsverkehr auf anderen seine Herrschaften und Gebiete durchziehenden Straßen, an denen er den Zoll bisher nicht habe einnehmen lassen, so rege sei, daß der Cannstätter Zoll nicht soviel abwerfe, wie K.F. – nachdem Ulrichs vorgemelt darlegen mergklich gewesen sei – gern sehen würde und mit der seinerzeitigen Verleihung beabsichtigt hatte. K.F. der ihm dieses Privileg mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat der Kff. und Fürsten und mit rechtem Wissen aus ksl. Machtvollkommenheit und rechtem Wissen in Kraft dieses Briefes gewährt, verfügt, daß die von Ulrich und dessen Zöllnern erhobenen Tarife denjenigen der vorherigen Verleihung entsprechen müssen und behält sich die herlicheit und gerechtikeit von K. und Reich vor. Er gebietet allen Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte den Geschädigten und der ksl. Kammer zufallenden Pön von 50 Mark Gold die Beachtung dieser Erlaubnis.

Originaldatierung:
An sannt Urbans tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta Lucas Sniczer (Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 749), Perg. (beschädigt mit Textverlusten), wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Kop.: Regest unter dem Datum 1473 05 16 im Taxregister der röm. Kanzlei, ed. Heinig/Grund S. 436 n. 2913, demzufolge gratis erteilt. – Erwähnt in der in Petershausen ausgefertigten Urk. von dornstag nach sanndt Margrethen tag 1499 (Juli 18), mit welcher Kg. Maximilian I. dem Hz. Ulrich I. von Württemberg als Ausgleich für dessen Hilfe im Schweizer- (oder Schwaben-) Krieg privilegierte, im ehemals urachischen Teil des mittlerweile vereinigten und zum Hztm. erhobenen Württemberg nach Belieben einen ebensolchen Zoll einzurichten, wie ihn K.F. seinerzeit Gf. Ulrich V. gewährt hatte, Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 759), Perg., rotes anh. S d. Ausst. in wachsfarbener Schüssel an blau-weiß-roter Ss. Reg.: Chmel n. 6725; WR n. 7492.

Footnotes

  1. 1Siehe oben nn. 221, 552f.
  2. 2Statt von einem zweiten Zoll wird dort irrig von einer bloßen "Ausdehnung" des weiland Gf. Ulrich V. bewilligten Zollprivilegs auf den urachischen Landesteil gesprochen.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 608, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-05-25_1_0_13_23_0_611_608
(Accessed on 29.03.2024).