[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23
K.F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Schwäbisch-Hall, die stattstewrn, die sie ihm und dem Reich jährlich in die ksl. Kammer zu zahlen schuldig sind, solange in arrest zu halten und niemandem auszuzahlen, bis er unterrichtet sei, wem diese und aus welchem Recht zustehen.
Archival History/Literature
Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der unserer n. 596 zugrunde liegenden Überlieferung, danach die Zitate.
Commentary
Kramml, Konstanz S. 67 zufolge erfolgte diese Arretierung der Stadtsteuern von Ulm und Schwäbisch-Hall bereits "vor Martini 1453".
Registereinträge
Nachträge
Cite as:
[RI XIII] H. 23 n. 593, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-07-24_2_0_13_23_0_596_593
(Accessed on 18.04.2024).