RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 555 of 810.

K.F. gewährt seinem swager1 Gf. Ulrich (V.) von Württemberg und dessen Erben in Anerkennung der Dienste, die dieser K. und Reich bisher geleistet hat und künftig leisten soll, sowie in der Absicht, diesen auch aufgrund seiner fleißigen Bitten der persönlichen darlegen, Kosten und Schäden zu ergetzen, die er insbesondere in unsern und des Reichs geschefften und notdurfften als unser und des Reich haubtmann gewährt und erlitten hat, mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und aus rechtem Wissen die besondere ksl. Gnade, zu der bei Cannstatt (Constatt) gelegenen Mühle auff unser und des heiligen reichs freyer strassen eine Zollstätte einzurichten. Von allen, die dort zentnergut vorbeiführen, darf Ulrich pro Zugpferd einen fl.rh. und einen alten Turnosen sowie pro Zugpferd aller übrigen Güter, die nit zentnergut genennet werden, sechs Pfennige der gemeinen Landeswährung als zollgelt ganz so erheben und einnehmen, wie dies der ksl. Schwager Gf. Eberhard (V.) von Württemberg an den Zöllen zu Vaihingen (Vuhingen) und zu Brackenheim tut. K.F. der diesen Zoll aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes verleiht, verpflichtet Ulrich und dessen Erben, niemanden derjenigen, die die Abgaben an der neuen Zollstätte entrichten, darüber hinaus mit den vier Wegzöllen (wagzolle, auch wegzolle) zu Zuffenhausen, Feuerbach (Furbach), Cannstatt und Wangen sowie mit zusätzlichem Geleitgeld zu belasten, die zu zahlen sie nicht schuldig sind. Vielmehr wird sie Gf. Ulrich gemäß seiner ausdrücklichen Einverständniserklärung2 ohne jede weitere Beschwerung durch alle seine Gftt. Herrschaften und Gebiete frei und unbeschwert geleiten und beschützen. Der K. befiehlt3 allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am mitichen nach sant Gilgen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Vdalricus ep(iscop)us Patavien(sis) canc. – KVv: Rta Rudolfus Chaintzinger (Blattmitte); Wirtemberg (unterer rechter Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 674), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Kop.: Vidimus Abt Bertholds (Bechtolds) von Adelberg, OPraem in der Diöz. Konstanz, von sant Blasius tag 1466 (Febr. 3) ebd. (WR 674b), Perg., braunes S des Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps. Abb.: Digitales Faksimile und Transskript auf URL. Reg.: Chmel n. 4257; Regg.F.III. H. 8 n. 220 (nach unzulänglicher Überlieferung); WR n. 674. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 532 Anm. 5; zur gesamten "Kriegsschuldenkrise" Ulrichs s. Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 287-296.

Commentary

Es handelt sich faktisch um eine Neuausfertigung des Zollprivilegs vom 21. Jan. 1462 (s. oben n. 221), doch wird hier abweichend von jener auf den Rechtsvorbehalt von K. und Reich verzichtet (s. Anm. 3) sowie eine konkrete Pönsumme genannt. Sachlich noch weiter über das frühere Privileg hinaus geht dann die nachfolgend regestierte Prachtausfertigung. Erst jetzt holte Gf. Ulrich kurfürstliche Willebriefe ein: derjenige Eb. Adolfs von Mainz datiert von mantag sant Katherinen tag 1465 (Nov. 25, Aschaffenburg) und liegt im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 746), Perg., braunes S d. Ausst. an Ps (fast völlig zerstört); Hz. Ernst von Sachsen urkundete am mantag nach Invocavit 1466 (Febr. 24, Plauen), und Mgf. Friedrich von Brandenburg am mantage nach Reminiscere 1466 (März 3, Kölln a.d. Spree), s. die Überlieferungen ebd. (WR 747 bzw. 748), (beide:) Perg., rotes S d. Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Footnotes

  1. 1Die beiden Heiraten der Wittelsbacherin Mechthild von der Pfalz mit Gf. Ludwig I. von Württemberg und Ehz. Albrecht von Österreich hatten über ihre Kinder aus erster Ehe die Verschwägerung zwischen Württemberg und Habsburg begründet.
  2. 2Siehe seinen Revers unter unserer n. 221.
  3. 3An dieser Stelle verzichtet der Text auf die üblicherweise und auch in der Erstausfertigung enthaltene Klausel, daß die Verleihung vorbehaltlich der ksl. und des Reiches Obrigkeit, Gewalt und Rechte sowie der Privilegien, Zölle und Rechte Dritter gelte.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 552, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-09-04_1_0_13_23_0_555_552
(Accessed on 28.03.2024).