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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. setzt sich beim Papst (Pius II.) für die Bepfründung Gf. Heinrichs von Württemberg, des Sohnes Gf. Ulrichs V. ein.

Archival History/Literature

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus den Aufzeichnungen Dietrichs von Angeloch (s. unten Punkte 3f.), des Gesandten Gf. Ulrichs V. von Württemberg am ksl. Hof, über seine Werbung wegen der Entschädigung Gf. Ulrichs für dessen Kosten und Verluste im Reichskrieg im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602 Nr. 4611 fol. 2r-9r), Pap. (15. Jh.).

Commentary

Dietrichs von Angeloch Werbung umfaßte sieben Komplexe, die er mündlich vortrug und anschließend auf Ersuchen des K. schriftlich einreichte. Er fügte auch die harsche Philippika bei, die er – von seinem Auftraggeber unautorisiert, aber vom K. ermuntert – gegen Pfgf. Friedrich gehalten hatte, welcher die Autorität der obersten Häupter der Christenheit bewußt untergrabe und den K. seines Amtes zu entheben trachte1. Nach einer etlich tag dauernden Bedenkzeit, während der K.F. die Rückkehr meister Hartungs von Kappel von der römischen Kurie abwarten wollte, während der Angeloch sich durch eine auf die beiden dringlichsten Komplexe reduzierten2 Mahnung in Erinnerung zu bringen suchte, ließ der K. ihm in persönlicher Audienz an einem suntage um d(a)z nachtmale durch den Bf. (Ulrich Sonnenberger) von Gurk wie folgt antworten: [1]3 Antrag: Entsprechend früherer Werbung Angelochs möge K.F. dem Gf. Ulrich den Zoll zu Mainz unbefristet übertragen, andernfalls aber für eine Reihe von Jahren die kaise(r)lichen stueren der Städte Augsburg, Nürnberg, Lübeck, Dinkelsbühl, Lindau, Frankfurt a.M. und Rothenburg, wie dies für 1462 erfolgt war. K.F.: Es bleibe bei der Antwort, die er vordem dem Propst von Göppingen und dessen Gesellen gegeben habe und die Angeloch kenne. [2] Antrag: Pfgf. Friedrich habe Mgf. Karl von Baden und Gf. Ulrich von Württemberg genötigt, die Heirat, die zwischen deren Kindern [Christoph von Baden und Margarethe von Württemberg] gemacht war, abzustellen. Der K. möge dafür sorgen, sofern dies nach der Prüfung der Verschreibungen, die der Pfgf. seinen Gefangenen abgenötigt habe, sein könne, daß die Kinder dennoch verheiratet werden und der Zoll zu Mainz den beiden Vätern zur Bestreitung der Unkosten übertragen werde. K.F.: Er bedauerte, wenn die Heirat auf diese Weise verhindert würde, zumal ihm das eine Kind [nämlich sein Neffe Christoph] gewandt sei; dies sei ain fremd ungehort ding und bedeute eine zerstörung solches sacramentz. Deshalb sei er bereit, alles zu deren Förderung zu unternehmen, bleibe aber des Zolls halben bei seiner Antwort. Den Einwand Angelochs, das alleinige Wiederaufgreifen der Sache helfe Gf. Ulrich nicht, weil er sein Kind nicht mit Heiratsgut versehen könne, konterte der K. mit dem Hinweis, er traue sich zu, mit Hilfe des Papstes so viel zu schaffen, daß Ulrich und die Badischen ihrer Haft und Verpflichtungen entledigt würden und auch auf deren Schatzung geachtet werde. Darauf Angeloch mit resignierender Ironie: Dann werde sein Herr ja noch so mächtig, daß er eine Tochter mit dem Nötigsten versehen könne. [3] Antrag: Pfgf. Ruprecht, der vormalige Dompropst von Straßburg und Würzburg, sei nechst zum Eb. von Köln gewählt worden; deshalb möge der K. mit uwe(r) aigen hand dem Papst schreiben und bitten, dieser möge Ruprecht nur dann konfirmieren, wenn dessen hinterlassene Propsteien dem Gf. Heinrich von Württemberg zugewandt würden. K.F.: Das Ansinnen sei gegenstandslos, weil K. und Papst sich geeinigt hätten, daß der Papst Ruprecht nicht konfirmieren und der K. ihm nicht die Regalien verleihen werde. Die Pfründen würden also nicht ledig. In diesem Zusammenhang hätten vormals schon Propst Swicker von Göppingen und Hermann von Sachsenheim geworben, der K. möge seinen Unwillen gegen Pfgf. Friedrich abstellen. Dies wolle er (K.F.) ebensowenig tun wie der Papst. Letzterer habe jetzt dem Kardinal von S. Croce und seinem eigenen vette(r)4 Francesco [Piccolomini] de Senis (Siena) befohlen zu beratschlagen, wie man weiterverfahren könne. Dasselbe tue der K., damit die Belastungen Gf. Ulrichs erleichtert würden. [4] Antrag: K.F. möge den Papst zugunsten Gf. Heinrichs um Expektanzen und Reservationen auf die [Dom-] Propsteien von Konstanz, Regensburg und Augsburg bitten. K.F.: Er wolle dem Papst gern schreiben. [5] Kammerrichter-Amt für Gf. Eberhard (VI.) d.J.: s. unser vorvoriges Regest. [6] Antrag: Der K. möge veranlassen, daß Gf. Ulrich und dessen Erben zur Belohnung des Gehorsams und zum Schadenersatz sowie als Vorbild für andere Gehorsame gefurstet werde. Dies solle aber aus Gnade erfolgen, also ohne Bezahlung; lediglich die gebührende Ehrung der Kanzleischreiber solle entrichtet werden. Sollte Gf. Eberhard V. dasselbe Anliegen haben, möge der K. dem auch willfahren, damit niemand Gf. Ulrich nachsagen könne, er wolle sich von seinem Neffen absondern. K.F.: Erklärt seine Bereitschaft, dies zu tun, wobei nur die den Kanzleischreibern gebührende Ehrung anfallen solle. Auch einem entspr. Antrag Eberhards V. werde er sich in Ansehung der willigen Dienste, die dieser ihm in diesen Zeitläufen leiste, nicht versagen. Dem Vorpreschen Angelochs, dann werde er in der Kanzlei des versůchung tuen und Gf. Ulrichs brief machen lassen sowie sich um die Ehrung kümmern, ließ der K. durch den Bf. von Gurk einen Riegel vorschieben: Das solle er solange anstehen lassen, bis man wisse, ob Gf. Eberhard V. tatsächlich dasselbe wolle, damit eines mit dem anderen zugehe. Des Geldes wegen würden schon keine Irrungen entstehen. [7] Antrag: Sollten sich die von Rottweil durch ihre Verbindung mit den Eidgenossen5 strafbar gemacht haben, möge der K. des Rychs hofgericht von Rottweil nach Stuttgart oder in eine andere Stadt Gf. Ulrichs legen. K.F.: Mgf. Karl von Baden habe beantragt, das Hofgericht nach Pforzheim zu verlegen. Auch diesem sei geantwortet worden, daß K.F. noch nit wisß, ob die Rottweiler wegen ihrer Verbindung mit den Eidgenossen strafwürdig seien. Sollte dies der Fall sein und er das Gericht verlegen wollen, so komme nur eine andere Reichsstadt in Betracht; er werde dann eine wählen, die sich als gehorsam erwiesen habe. Lit.: Sattler, Graven 3 S. 33ff.; Krimm, Baden und Habsburg S. 166 (mit irriger WR-Nummer); Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 285f.; 292-294 (Teilauswertung).

Footnotes

  1. 1Fol. 4r: Weil der Pfgf. die höchsten Gebote von Papst und K. mißachte, sei er dem Kirchenbann verfallen. Seine unmenschlich(e)n hertikait habe er seinen Gefangenen über deren Gefängnis hinaus auch bei deren Freilassung [am 26. April 1463] grimmeklich bewiesen. So hätten sich diese verpflichten müssen, dafür zu sorgen, daß sich andere Gff., Herren etc., die nichts mit dem Konflikt zu tun gehabt hatten, ebenso wie sie selbst verschrieben, niemals gegen die Pfalz zu sein. Was noch schlimmer ist, sollten sich diese alle genauso wie die Gefangenen verpflichten, dem K. nicht gegen Hz. Ludwig von Niederbayern zu helfen und die – in welcher Form auch immer – ergehenden ksl. und päpstlichen Gebote bis hin zu der ggf. vom K. motu proprio erlassenen Acht zu ignorieren. Darüber hinaus unterstehe sich der Pfgf., sogar Papst und K. zu binden, indem er diese nicht nur nötigen wolle, ihn persönlich und seine Helfer zu absolvieren, sondern auch denjenigen die Strafen und Rache zu erlassen, die gar nicht an dem Krieg beteiligt, sondern ihren Oberen sonstwie ungehorsam gewesen seien. Dadurch wolle sich der Pfgf. bei Städten und anderen anbiedern und vor allem den K. zu einem Herrn unter anderen erniedrigen. Sollten durch derartige Straffreiheit der Gehorsame und der Ungehorsame, der Gute und der Böse gleich behandelt werden, würden der cristenhait und des Rychs regime(n)te zerstört und entricht. Wer würde dann noch ksl. Gebote beachten und sein Eigentum riskieren? Wer würde Acht und Bann fürchten? Die Folge wäre ein Handeln aus purem Eigennutz sowie aus Furcht vor dem Mächtigsten. Niemand aber sei dann mächtiger als der Pfgf., wenn sich diesem sogar die höchsten Gewalten unterordneten. Dessen Gefährlichkeit für den K. werde auch durch eine Begebenheit erhärtet, die Propst Swicker auf der Rückreise vom ksl. Hof in die Heimat begegnet sei und ihm (Angeloch) dem K. zu melden befohlen habe: Zu ihm seien zwei Bambergische Räte gekommen, die geäußert hätten, Gf. Ulrich von Württemberg möge sich doch zum Pfgf. schlagen und mit diesem dafür sorgen, daß der K. seines Amts enthoben und ein ander houpt gewählt werde. Dafür wolle der Pfgf. dem Gf. Ulrich etliche Verpflichtungen nachlassen und ihn auch sonst belohnen.
  2. 2Nämlich auf die Komplexe 5 und 6.
  3. 3Die Numerierung ist nicht dem Text entnommen, sondern eine vom Bearbeiter vorgenommene Gliederungshilfe.
  4. 4Francesco Piccolomini war der Neffe Pius' II.
  5. 5Bündnis von 1463 Juni 18.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 545, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-06-00_3_0_13_23_0_548_545
(Accessed on 29.03.2024).