RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 546 of 810.

K.F. ernennt Gf. Eberhard (V.) d.Ä. von Württemberg zu seinem Kammerrichter1.

Archival History/Literature

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert; möglicherweise handelt es sich auch um eine mündliche Beauftragung, doch ist das bisher unbeachtete Faktum als solches durch die Überlieferung gesichert. – Dep.: Ergibt sich aus den Aufzeichnungen2 Dietrichs von Angeloch, des Gesandten Gf. Ulrichs V. von Württemberg am ksl. Hof, über seine Werbungen bzgl. einer Entschädigung für Gf. Ulrichs kriegsbedingte Kosten und Verluste im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602 Nr. 4611 fol. 2r-9r), Pap. (15. Jh.).

Commentary

Die an den Hof gebundene ksl. Gerichtsbarkeit lag seit der Fehde mit Ehz. Albrecht VI., welchem das Amt des Kammerrichters seit 1458 übertragen gewesen war, darnieder, s. Heinig, Friedrich III. (1997) S. 101f. (wo die vorstehenden Ereignisse aber unbeachtet bleiben). Dietrich von Angeloch trug dem K. und dessen Räten vor, glaubwürdigen Berichten zufolge werde Gf. Eberhard (V.) d.Ä. nicht herabkomen, ... alhie das kamergericht zu besitzen. Auch Gf. Ulrich3 habe nichts anderes gehört. Sollte dem so sein, möge der K. doch Gf. Ulrichs Sohn Gf. Eberhard (VI.) d.J. hierzů ufnemen und komen lassen. Dieser habe etliche Jahre lang in Diensten des Hz. von Burgund gestanden und sei von Gestalt und Geist (vernunft) ein lobenswerter Herr4. Derselbe werde Georg (Jörg) Kaib von Hohenstein [Gf. Ulrichs V. Haushofmeister] mit sich an den Hof bringen, einen Mann, der Erfahrung in Reichs- und allen sonstigen Materien besitze und überdies so fromm und erbar sei, als inn Schwäben land haben mag. Über die gebührliche Anzahl weiterer Männer, mit denen Eberhard das Gericht besetzen werde, werde man sich vereinbaren. Der K. ließ darauf durch den Bf. von Gurk antworten: Nachdem und sin maiestat vo(r) bestelt hab grave Eberharten den elte(r)n, syg sinen gnaden von im so+e+lichs noch nit abkundet worden, so daß es dem K. nicht zieme, das ampte des hofgerichts jemandem anders zuzusagen. Sollte Eberhard (V.) d.Ä. das Amt aufsagen, werde sich der K. dbzgl. weiter besprechen und sich als derjenige verhalten, der Gf. Ulrich gerne fördere.

Footnotes

  1. 1Im Gedächtnisprotokoll der Audienz heißt es auch mehrfach hofrichter.
  2. 2Siehe die ausführliche Annotation zu unserem übernächsten Regest.
  3. 3Gf. Ulrich war seiner pfälzischen Haft am 26. April 1463 entledigt worden. Zu den drückenden Bedingungen gehörten nicht nur Geldzahlungen, deretwegen er unter anderem an dem einträglichen Kammerrichteramt interessiert war, sondern auch die Annulierung der Heiratsabrede zwischen seiner Tochter und Mgf. Karls von Baden ältestem Sohn Christoph, was Ulrich am Tag seiner Freilassung "aus freiem Willen" beurkundete, s. die zeitgenöss. pap. Kop. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. A 602 Nr. 4929).
  4. 4Diese Beschreibung zeigt, daß Eberhard d.J. zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich am ksl. Hof gewesen war; sein Besuch im Juli/August 1463 ist folglich terminus ante quem für die vorliegende Gesandtschaft Angelochs.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 543, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-06-00_1_0_13_23_0_546_543
(Accessed on 25.04.2024).