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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 302 of 810.

K.F. erinnert alle Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Ritter usw. Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger und Gemeinden sowie alle anderen Reichsuntertanen an die ihnen zweifellos bekannte Tatsache, daß Pfgf. Friedrich bei Rhein sich nach dem Tod Kf. Ludwigs (IV.)1, des hl. Römischen Reichs Erbtruchsessen und Hz. in Bayern, unterstanden habe, sich mit sein selbs gewalt und geturstikeit wider alles rechtt und unerlaubt das Kfm. Pfalz anzueignen, sich Kf. zu titulieren sowie die Angehörigen und Untertanen des Kftms. unter seinen Gehorsam zu nötigen2, obwohl Kf. Ludwig mit seinem Sohn Philipp einen ehelichen Leibeserben hinterlassen habe, welchem die Ehren und Würden dieses Kftms. erblich und rechtlich zustünden. Weil er (K.F.) die ihm offt und dick vorgetragene Bitte Pfgf. Friedrichs, seine Maßnahmen zu bewilligen und ihm das Kftm. zu verleihen, in Ansehung dessen ungeordent und unpillich furnemen sowie der Rechte Philipps und auß mercklichen ursachen nicht erfüllt habe, habe Friedrich unwillen wider uns furgenomen und die Obrigkeit und Gewalt des Papstes, des röm. Stuhles sowie von K. und Reich durch den Widerstand, den er bei der fursehung des Stifts Mainz3 und in vil ander weg geleistet habe, frevelhaft verletzt und beleidigt. Weil er dies als röm. K. nicht länger dulden und erleiden könne, habe er den Mgff. Albrecht von Brandenburg und Karl (I.) von Baden sowie Gf. Ulrich (V.) von Württemberg, seinen Hauptleuten, von unser und des heiligen Reichs wegen unser keiserlich maynung und willens bevelhnuß getan. Er gebietet ihnen gemeinschaftlich und einzeln aus ksl. Machtvollkommenheit bei seiner und des Reiches höchsten Acht und Aberacht, einer an die ksl. Kammer zu entrichtenden Pön von 1.000 Pfund Gold und unter Androhung des Verlustes aller ihrer von röm. Kaisern und Kgg. ihm selbst und anderen herrührenden Regalien, Lehen, Privilegien und Rechte, den Hauptleuten auf deren Ersuchen unverzüglich Rat, Hilfe und Beistand gegen Pfgf. Friedrich zu leisten, damit dessen unrechtmäßiges Vorhaben verhindert sowie K. Reich und Pfgf. Philipp nichts entzogen werde.

Originaldatierung:
Am erichtag nach dem sontag Letare zu mittervassten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4557), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Dep.: Ergibt sich aus einer Aufstellung4 der von Jörg Ziegler am fritag vor dem suntag Judica 1462 (April 2) ausgetragenen Briefe im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4607 S. 3), Pap. (15. Jh.). – Wohl ebenfalls erwähnt in einer im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4607 S. 3), Pap. (15. Jh.) überlieferten Aufstellung der von der österreichischen Kanzlei ausgefertigten Schreiben, die ein Bote Heinrichs Marschall von Pappenheim quinta ante Palmarum 1462 (April 8) ausgetragen hat. Druck: Sattler, Graven 4 S. 13-15 n. 12. Reg.: WR n. 4557; RMB 4 n. 8835; Bachmann, Briefe und Acten S. 369f. Lit.: Baum, Die Habsburger in den Vorlanden S. 458; Krieger, Prozeß Pfalzgraf (1985); Schaab, Geschichte der Kurpfalz I (1988) S. 174ff.

Footnotes

  1. 1Ludwig war schon 1449 verstorben. Dessen Witwe Margarethe von Savoyen, die Mutter des Kronprinzen Philipp (des Aufrichtigen), war seit 1453 mit Gf. Ulrich V. von Württemberg verheiratet.
  2. 2Seit 1449 war Friedrich (der Siegreiche) der Vormund seines erst einjährigen Neffen Philipp. 1451 hatte er diesen mit Zustimmung von dessen Mutter und einer Notabelnversammlung des Landes in der römisch-rechtlichen Form der ‚arrogatio' adoptiert. Seine darauf gestützte Berechtigung, auf Lebenszeit die vollen Rechte als Kurfürst auszuüben, erkannte vor allem der Kaiser nicht an.
  3. 3Siehe unsere Belege zur Mainzer Stiftsfehde und zum Reichskrieg 1459-1463.
  4. 4Dort heißt es direkt unter dem im vorigen Regest regestierten Eintrag Item ain gemain gebotsbrieff an alle menklich, den houptluten bystand zu tuen, die landvogtey von des Reichs zue irn handen zuebringen.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 299, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-03-30_2_0_13_23_0_302_299
(Accessed on 28.03.2024).