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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 213 of 810.

K.F. setzt seinen Schwager Mgf. Karl (I.) von Baden von den Vorbehalten in Kenntnis, die eine Botschaft von Bürgermeistern, Schöffen und Rat seiner und des Reiches camer und statt Hagenau in deren eigenem Namen sowie in demjenigem anderer Städte der Landvogtei im Elsaß gegenüber den ihnen vom K. persönlich, dem Mgf. und anderen ksl. Hauptleuten übermittelten Hilfsersuchen1 gegen Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (- Landshut) und andere Gegner von K. und Reich vorgetragen haben. Auf deren Einlassung, jetzt keine Hilfe leisten zu können, weil sie Pfgf. Friedrich bei Rhein als Reichslandvogt gewanndt seien, jedoch gehorsam sein zu wollen, wenn sie mit Rat des K. des Mgf. und anderer ksl. Hauptleute unterwiesen würden, wie sie dies in Anbetracht dieses Herkommens mit fug sein könnten, habe er (K.F.) sie auf das hohist der Pflichten erinnert, mit denen sie ihm und dem Reich fur meniclichem verbunden seien2. Mit der Ermahnung, sie mögen sich den Mutwillen zu hertzen geen lassen, welcher seit langem von etlichen gar groblichen wider uns, unsern stannde, wirde und wesen sowie gegen sie selbst und andere Reichsstädte seit langem und weiterhin geübt werde, wenn man diesem nicht widerstehe und gemeiner nutze zu befridung des heiligen reichs betrachtet wurde, habe er ihnen abermals befohlen, seinen und der Hauptleute Gebote on auszug zu gehorchen und sie an den Mgf. und andere Hauptleute verwiesen. In Anbetracht dessen fordert er den Mgf. wie die anderen, gesondert angeschriebenen3 Hauptleute auf, von den mit ganntzem gewalt bevollmächtigten Boten der Städte unmißverständlich Gehorsam und Hilfe zu verlangen und zugleich auf deren Ersuchen Maßnahmen zu deren Verwirklichung zu beschließen, sei es durch eine verendrung der lanntvogtey gen dir oder die yemand anderm zu bevelhen, verwandlung der pfanndschafft und in all notdürftig wege. Und weil ihm (K.F.) daran gelegen sei, möge er ihn seinen und der anderen Hauptleute Rat unverzüglich wissen lassen, denn er werde unverzüglich alles Erforderliche ausführen, gegen Ungehorsame aber entsprechend seinem Gebot vorgehen.

Originaldatierung:
Am montag nach sannt Lucien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Wëltlzi canc. – KVv: Dem hochgebornnen Karlen marggraven zu Baden und graven zu Sponheim, unserm lieben swager und fursten (Adresse, Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4536), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (beschädigt). Reg.: RMB n. 8734; WR n. 4536.

Footnotes

  1. 1Siehe unsere n. 177.
  2. 2Da es sich bei den im folgenden angezogenen Ermahnungen um mündliche Antworten handeln könnte, die der Hagenauer Geandtschaft am ksl. Hof zuteil wurden, wird auf die Erstellung eines Regests verzichtet.
  3. 3Siehe das nachfolgende Regest.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 210, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-12-14_2_0_13_23_0_213_210
(Accessed on 18.04.2024).