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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 222 of 810.

K.F. wirft dem Erbschenken Konrad von Limpurg vor, unter Mißachtung seiner Lehnspflichten und Lehnseide gegenüber K. und Reich sowie der ksl. Mandate Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut) gegen die ksl. Hauptleute Mgf. Albrecht von Brandenburg und Gf. Ulrich (V.) von Württemberg zu helfen und Vorschub zu leisten. Er befiehlt ihm unter Androhung des Verlusts aller seiner Lehen, Privilegien und Rechte, sich Ludwigs gänzlich zu entäußern und den ksl. Hauptleuten gehorsam zu sein.

Archival History/Literature

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einem Schreiben Konrads Schenk von Limpurg an die Hauptleute vom sontag nechst nach sant Fabians et Sebastians der heilgen marterer tag 1462 (Jan. 24) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 4481 Bü. 7 n. 279), Pap., grünes S d. Ausst. unter Oblate rücks. aufgedrückt.

Commentary

Dieses ksl. Mandat haben die Hauptleute dem Schenken wohl mit Schreiben vom 17. Januar 1462 übersandt und ihn sowie Georg und Friedrich Schenk aufgefordert, ihnen und dem Reichsbanner am 7. Februar bestgerüstet nach (Schwäbisch) Gmünd zuzuziehen, vgl. die Annotation zu unserer n. 217 sowie Regg.F.III. H. 4 n. 348. In seinem Antwortschreiben vom 24. Jan. 1462 wies Konrad den Vorwurf, er unterstütze Hz. Ludwig von Bayern (-Landshut), entrüstet zurück und wollte sich verantworten als recht ist. Es befremde ihn, daß er so swerlich versagt sei, wo er und sein Sohn Albrecht den Hauptleuten doch gegen Hz. Ludwig geholfen hätten. Den Hauptleuten wie befohlen zuziehen könne er freilich nicht, weil er Schaden erlitten habe und täglich gewärtigen müsse, seit sein Sohn wegen Gf. Ulrichs von Württemberg Hz. Ludwigs Feind geworden sei. Sollte indes das rich gegen Hz. Ludwig ziehen nach ordnung cristenlichs rechten, dann wolle er nach keyserlicher ordnung und rechten nach lawtt der guldin bulle das tun, wozu ihn das Schenkenamt verpflichte und was ihm seine Vorfahren überliefert hätten.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 219, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-12-14_10_0_13_23_0_222_219
(Accessed on 29.03.2024).