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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

Displaying record 107 of 810.

K.F. verleiht dem edel(n) Ulrich Weltzli (Wältzli), uns(erm) römisch(en) kantzler, und dessen Bruder, dem edlen Hans Weltzli, ksl. Diener und Hofgesinde, sowie allen ihren Lehnserben und Erbenserben ihres stammes für und für das sloß und die Herrschaft Teck mit der Stadt Kirchheim samt Zugehörungen und allen detailliert aufgeführten Rechten, Gerichten, Dörfern etc. zu rechtem Erblehen und gewährt ihnen umfassende Verfügungsrechte1. Der K. vollzieht diese Belehnung aus eigenem Antrieb, mit wohlbedachtem Mut, gutem zeitigem Rat und rechtem Wissen aus besonderer ksl. Gnade und von Reichs wegen sowie aus ksl. Machtvollkommenheit und bestätigt, daß Ulrich für sich und, soweit nötig, auch für seinen Bruder ihm den gewöhnlichen Lehnseid geschworen habe. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. und Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung ksl. Huldverlusts sowie einer Pön von 100 Mark, die jeweils zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallen sollen, alle diese Begünstigungen einzuhalten und die Begünstigten zu schützen.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Jörgen tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.i.c. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Kanzlei-Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 9922 [A]), Pap. (15. Jh.). – Zwei Abschriften ebd. (Nr. 9922 [B, C]), pap. Libelli (15. bzw. 16. Jh.). Lit.: Zu den Weltzli s. Heinig, Kanzleipraxis S. 401-416; Ders., Hof, Regierung und Politik S. 646-652.

Commentary

Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 229f. sieht in dieser Verleihung eine ksl. Trotzreaktion auf die Appellation gegen die im Vorjahr erfolgte Belehnung Weltzlis mit Achalm und Lichtenstein (unsere n. 102), welche Gf. Ulrich V. von Württemberg an den Papst gerichtet hatte.

Footnotes

  1. 1Die Verfügungsrechte und der römisch-rechtliche Detailreichtum auch dieser Lehnsurkunde für Weltzli entsprechen – weitgehend wörtlich – denjenigen, die oben in n. 102 ausführlich regestiert wurden.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 105, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-04-16_1_0_13_23_0_107_105
(Accessed on 28.03.2024).