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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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Kg.F. erinnert Bf. Heinrich von Konstanz aufgrund des Vorbringens der gemein unser und des richs stett in Swaben daran, daß Jörg Truchseß von Ringingen (Ringen), Sohn des Truchsessen Heinrich, gegen Konrad Endinger, Bürger unser statt Rottweil, einen Prozeß am geistlichen Gericht fur dem consistorio angestrengt habe wegen der geforderten Rückgabe etlicher Zinsen und Gülten, die Endinger von dem Truchsessen gekauft hatte, dann aber von diesem gelost worden seien. Obwohl der Kauf und die Auslösung nach lannds gewonheit erolgt seien und die Reichsstädte ihn (Bf. Heinrich) schriftlich ersucht hätten, Vorladung und proceß abzustellen in Ansehung der Tatsache, daß Endinger niemals vor seinem richter zu Recht erfordert worden sei, habe Heinrich dies bisher nicht tun wollen. Deshalb gebietet jetzt er (Kg.F.) dem Bf. zu veranlassen, daß dessen Richter das Verfahren einstellt und der Truchseß daran gewiesen werde, seine Ansprüche gegen Endinger vor dessen gepurlichen richter zu Rottweil geltend zu machen, wo der Beklagte sich rechtlich zu verantworten bereit sei.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des monads februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5669), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 23 n. 58, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-02-20_9_0_13_23_0_60_58
(Accessed on 29.03.2024).