[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22
K.F. weist Hz. Sigmund von Österreich auf dessen Ungehorsam gegenüber den ksl. gebotbrieve(n)1 hin, in denen er Sigmund untersagt hatte, die zwischen diesem und den Eidgenossen während der Belagerung von Waldshut abgeschlossene Richtung einzuhalten2, da die Eidgenossen zu dieser Zeit mit ihren feindlichen Angriffen auf den Hz. gegen den fünfjährigen Nürnberger Landfrieden verstoßen hatten. Gleichwohl hatte Sigmund den Friedbrüchigen eine Geldsumme bezahlt3 und war auch anderen Vertragsbestimmungen nachgekommen, hatte jedoch dem Kaiser durch seine Räte mitteilen lassen, dieses nicht aus Verachtung der ksl. gebot und oberkeit, sondern zur Vermeidung von unrat und unfug für sein Land und seine Leute getan zu haben. Der Kaiser sagt Sigmund in Hinblick auf dessen Ungehorsam von allen daraus resultierenden Schulden und Pflichten gegenüber ihm und seinen Nachkommen als röm. Kaisern und Königen los.
- Originaldatierung:
- An Mittwoch nach sand Rudbrechts tag im herbst.
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Patavien(sis) canc(e)ll(ari)us. – KVv: Absolution hertzog Sigmunds (parallel zum rechten Blattrand, unten).
Archival History/Literature
Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1469 IX 27), Perg., rotes S 18 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps. Reg.: Chmel n. 5728. Lit.: Janeschitz/Kriegel, Ewige Richtung S. 154; Baum, Sigmund der Münzreiche S. 310.
Footnotes
Registereinträge
Nachträge
Cite as:
[RI XIII] H. 22 n. 285, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-27_1_0_13_22_0_285_285
(Accessed on 29.03.2024).