RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

Displaying record 13 of 240.

Kg. F. gibt der Priesterschaft in den Erzpriesterämtern, den Dekananten, Pfarrern, Vikaren, Kaplänen und Altaristen der oberen und niederen Steiermark, des Erzbistums Salzburg und denen jenseits des Semmering die Gnade und Freiheit, daß Pfarrer, Vikare, Kapläne und Altaristen über ihr Gut eine Verfügung durch sein selhayl willen treffen und einen oder mehrere Erben einsetzen dürfen, die sich des Hab und Gutes des verstorbenen Pfarrers, Vikars, Kaplans oder Altaristen bemächtigen und damit nach Inhalt der Verfügung ohne Behinderung durch Hauptleute, Pfleger, Burggrafen, Vögte, Amtleute und andere Untertanen des Königs handeln dürfen. Falls aber der Pfarrer, Vikar, Kaplan oder Altarist ohne Verfügung verschieden ist, dann soll der Erzpriester oder Dechant, dem er unterstanden hat, selbst oder durch jemand anderen, das Gut, das der Verstorbene hinterlassen hat, verzeichnen und davon sollen, falls nötig, Schulden des Verstorbenen bezahlt werden. Das übrige,- falls der Verstorbene keine Schulden hatte, das ganze - Hab und Gut soll in drei Teile geteilt werden. Ein Teil kommt an die Kirche oder Pfründe, die der Verstorbene verwest hat, der andere Teil wird zum Bau oder Nutzen derselben Kirche verwendet, der dritte Teil geht an die Verwandten, falls es solche nicht gibt, an die armen Leute. Die genannte Priesterschaft soll für den König und seine Nachkommen, den Landesfürsten von Steyr, in der niederen Steiermark in Graz, in der oberen in Bruck an der Mur und im Dekanat jenseits des Semmering in Wiener Neustadt jährlich einen Jahrtag mit Vigilien, Seelamt und Messen zu der Zeit im Jahr, wie es bis jetzt gehalten wurde, abhalten. Außerdem bestätigt der Kg. der genannten Priesterschaft alle Rechte und Freiheiten. Die genannte Priesterschaft hat nämlich vorgebracht, daß nach dem Tod der Pfarrer, Vikare und Kapläne einige Pfleger, Richter und andere Amtleute und Untertanen des genannten Fürstentums das zurückgelassene Gut dieser Priester mit und ohne Befehl an sich genommen und auch Briefe über die Güter, die zu den Kirchen gehören, entfremdet haben. Dies wurde aber schon von den Vorfahren des Königs untersagt.Der Kg. gebietet allen Untertanen, sich in Hinkunft nicht des Hab und Gutes, der Schlüssel und anderer Dinge der oben genannten Priesterschaft zu bemächtigen, sondern in der oben beschriebenen Weise zu handeln. Pön 50 Mark Gold, halb in die fürstliche Kammer und halb dem geschädigten Teil zu zahlen.

Originaldatierung:
Sand Luceintag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Formbach n. 4) fol. 95r-96v, Pap.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 2 n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-12-13_1_0_13_2_0_9141_13
(Accessed on 28.03.2024).