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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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Kg. F. ermahnt Pilgrim von Puecham, Thomas den Kolb, Peter den Isparer, alle Bürger zu Stein, und Veit dem Kern zu Wösendorf, die Leute im Viertel ob des Manhartsberges an einen geeigneten Ort vor sich zu fordern und von dem Gut weltlicher und geistlicher Fremder, die in dem Viertel einen Zehent, Bergrecht, Weingarten, Acker, Dorf, Hof oder anderes Gut, auch fahrendes, haben, eine Steuer zu veranschlagen, wie auf einem Landtag in Krems beschlossen wurde.1 Die Fremden sollen von 10 Pfund Pfennig Wert eines Gutes 1 Pfund Steuer geben. Ihre Leute hingegen, die im Lande seßhaft sind und mit den anderen für die Notdurft des Landes sorgen, sollen von allem Gut, ererbtem und fahrendem, von einem Pfund Pfennig Wert 12 Pfennige abgeben. Auch sollen von allem Zech- und Spitalgut von einem Pfund Pfennig Wert ebenfalls 12 Pfennige gezahlt werden. Danach sollen deren Leute nach ihrem Stand besteuert werden. Jeder Dienende, Magd oder Knecht, soll einen Groschen geben, falls sie aber Ergbut besitzen, sollen sie genauso steuern wie die Eingesessenen, nämlich 12 Pfennige von einem Pfund Pfennig Wert.Diese Steuer soll am künftigen Bartholomäustag von denen eingenommen werden, die von der Landschaft dazu gefordert worden sind, der Propst von St. Dorothea in Wien, der Landmarschall in Österreich Rüdiger von Starhemberg, Hans der Steger und Hans der Walh, worin auch die anderen Angehörigen der Landschaft eingewilligt haben. Der Kg. hat allen Pflegern und Amtleuten, denen Gut von Fremden untergeben ist, mit einem offenen Brief geboten, bei dieser Besteuerung hilfreich zu sein, damit den Einnehmern umso schneller das Geld überantwortet werden kann. Wer aber von den Amtleuten oder von den Fremden nicht gehorsam ist, dem soll von des Königs und der Landschaft wegen geheißen werden, in der Arbeit an ihrem Erbe, auch bei Nutzen, Renten und Früchten innezuhalten, bis sie gehorsam sind. Auch soll man ihnen zu verstehen geben, daß der Kg. gewillt sei, ihr Gut unter seinem Schirm zu halten. Diese Steuer hat die Landschaft innerhalb und ob der Enns auf dem Landtag in Krems wegen wichtiger Übelstände und Notwendigkeiten beschlossen2. Es soll niemand, weder weltlich noch geistlich, der in dem Land wohnhaft ist und Hab und Gut hier hat, sich ausschließen, sondern mitleiden. Die große Anzahl der geistlichen und weltlichen Fremden, die außerhalb des Landes wohnhaft sind und Hab und Gut in dem Fürstentum haben, sollen, da sie wie die Inwohner Nutznießer sind, ebenfalls mitleiden3.

Archival History/Literature

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Osterhofen n. 2) S. 132-135, Pap.

Footnotes

  1. 1Der Tag wurde von Kg. F. am 25. Februar 1442 für den 4. April einberufen (Chmel n. 458) und fand Anfang April tatsächlich statt.
  2. 2Über diese Übelstände vgl. Gutkas, Geschichte des Landes Niederösterreich, S. 120.
  3. 3Die einzelnen Bestimmungen, die bei dem Landtag beschlossen wurden, sind bei Chmel n. 479 genau aufgeführt.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 2 n. 2, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-04-05_1_0_13_2_0_9130_2
(Accessed on 28.03.2024).