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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. beurkundet die Verschiebung der Gerichtsentscheidung im Verfahren zwischen Mgf. Albrecht von Brandenburg und Nürnberg. Nachdem die Verhandlung bereits mehrfach, schließlich auf den virtzehenden tag des monads December (1452 Dezember 14) vertagt worden war1, sind zu diesem Termin, an dem der K. mit seinen und des Reichs Fürsten zu gericht gesessen, Mgf. Albrecht persönlich und die Nürnberger durch ihre Ratsbotschaft erschienen. Zunächst bestritt der Nürnberger Anwalt2 die rechtmäßige Vertretung des Mgf. da dieser ausweislich schriftlicher Gerichtsakten ein wissentlicher ungehorsamer des rechten sey, woraufhin der Anwalt der Gegenpartei seinerseits die rechtmäßige Vertretung Nürnbergs bestritt. Daraufhin erkannten die Fürsten einhelliclich zu Recht, beiden Parteien sei rechttag gesetzt worden, und wenn sie ihre rechtlichen Ansprüche vorbringen wollten, so sollen sy sich andingen als recht ist. Die Nürnberger stimmten dem jedoch nur unter Vorbehalt der Wahrung ihrer Rechte und Ansprüche aus früher in der Sache ergangenen Urteilen zu. Der Mgf. ließ seine Klage vorbringen, daß er zwar dem in der Bamberger Richtung vorgesehenen Verfahren vor dem Kg. gerne nachkäme, daß die Nürnberger ihn bisher aber nicht entsprechend seinen furstlichen eren und wirden behandelt hätten. Nach Fürstenrecht habe eine Ladung durch einen Fürstengenossen zu drei verschiedenen Terminen, jeweils mindestens mit einer Frist von 45 Tagen zu erfolgen, das Gericht sei mit Reichsfürsten zu besetzen, die dann nach des reichs rechten urteilen sollen. Der K. sei deshalb von sechzehn Kff. und Fürsten durch sandtbrief gebeten worden, die Rechte und Freiheiten des Mgf. zu wahren. Zu näherer Erläuterung seines Fürstenstandes ließ der Mgf. eine entsprechende, mit goldener Bulle versiegelte Urkunde K. Karls IV.3 im Gericht verlesen und verwahrte sich gegen die Vorladung durch Heinrich Marschall von Pappenheim, da dieser sein genoß nit sey. Gegen die mit kgl. Inhibitionen4 betriebenen Vorhaltungen Nürnbergs, er enthalte ihnen widerrechtlich bestimmte Schlösser vor, ließ er unter Bezug auf die entsprechende Stelle der kgl. Reformation5 ausführen, daß er diese in einem erlichem und redlichen kriege an sich gebracht habe. Nürnbergischen Ansprüchen bezüglich Zoll und Geleit entgegnete er mit dem Hinweis, daß über diese fürstlichen Regalien nur von seinen Fürstengenossen geurteilt werden könne. Im übrigen berief er sich bei all diesen Nürnberger Anmaßungen gegen seine fürstliche Ehre, seine Rechte und Freiheiten, auf sein Notwehrrecht. Der Mgf. ließ dem Gericht abschließend vortragen, daß er bereit sei, nach Fürstenrecht zu Recht zu stehen, die nürnbergische Vorladung jedoch als unrechtmäßig ansehe. Dem hielten die nürnbergischen Anwälte entgegen, daß das vom Kg. bisher ordentlich und rechtlich durchgeführte Verfahren samt aller Sentenzen Gültigkeit behalten müsse. Unter Hinweis auf die in der Bamberger Richtung getroffenen Vereinbarungen seien sie nicht verpflichtet, sich dem Urteil des nun tagenden Gerichts zu unterwerfen, da die nunmehr als Richter fungierenden Fürsten in der Fehde unmittelbare mgfl. Parteigänger bzw. zur sippschaft des Mgf. gehörend und befangen seien. Sie erbaten deshalb neuerlichen Aufschub. Ebensowenig sei in der Bamberger Richtung ein besonderes Fürstenrecht angesprochen worden, vielmehr beziehe sich die vielfach angezogene Wendung als recht ist auf das gemeine Recht, wonach eine Ladung durch botten briefe oder per edictum zuzustellen sei, wobei der Bote vom Richter ausgesucht und vereidigt werde. Auch seien die verkundungbrief der Bamberger Richtung einverständig ausgegangen. Ihre Klage bzgl. der Schlösser drehe sich allein um beseß und gewere sowie Schadenersatz, nicht aber um irgendwelche diesbezüglichen Strafen. Auch hinsichtlich von Zoll und Geleit stellten sie ein besonderes Fürstenrecht in Abrede, würden dadurch doch die damit bedrückten Armen rechtlos bleiben und das hochste recht gekert und gewandelt. Mgf. Albrecht entgegnete dem Vorwurf der Befangenheit des Richtergremiums damit, daß die Fehdeparteien zwischenzeitlich miteinander ausgesöhnt, die Fürsten Kaiser und Reich eidlich verbunden und somit diesen und dem rechten mehr als sonst jemandem verpflichtet seien. Nach seiner Rechtsauffassung beinhalte die Wendung als recht ist sehr wohl verschiedene Rechtsnormen, wie Fürstenrecht, Städterecht usw. Außerdem seien die verkundungsbriefe der Bamberger Richtung an Bürgermeister und Einwohner zu Nürnberg gerichtet gewesen, während er mit Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt die Richtung abgeschlossen habe. Er wies nochmals die Ladung durch den von Pappenheim zurück und forderte die ihm als Fürst zustehende Form. Die Nürnberger beharrten auf ihrem Standpunkt, daß nicht nach einem besonderen Recht, sondern nach gemeinem Recht zu verfahren sei, und begehrten ein unparteiisches Verfahren. Der K. vertagt, nachdem er die Angelegenheit zusammen mit den Fürsten, so dizeit bey uns zu gericht gesessen sein, bis zum heutigen Tag beraten hat, mit deren einhelligem Rat die weitere Verhandlung auf sant Johanns tag zu sunnewenden (1453 Juni 24) und bekennt, den Parteien in der Zwischenzeit einen Tag vor sich, die Kff. und Fürsten setzten zu wollen, wo dann Mgf. Albrecht als Reichsfürst in der sach gehallten und furgenomen werden soll, doch nach erkantnuß des Kaisers, der Kff. und Fürsten. Und sind das die fursten, die bey uns an dem rechten gesessen seyen: die Bff. Johann von Eichstätt, Eneas von Siena (Hohensin) und Friedrich von Regensburg, Hz. Ludwig (IX.) von Bayern(-Landshut), Hz. Albrecht (VI.) von Österreich, Hz. Wilhelm von Sachsen, Pfgf. Otto (von Mosbach), Hz. Johann (II.) von Brieg (Bryg) und Liegnitz (Lygnitz), Mgf. Karl (I.) von Baden, Bgf. Michael von Maidburg und Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg(-Schleusingen), unser lieb oheim, bruder, sweger und fursten..versigelt mit unserm kuniglichen insigel, des wir noch nach unserer keyserlichen cronunge geprauchen. An dem achtzehenden tage des monads zu latein December genant.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli.

Archival History/Literature

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien Nr. 252), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Herrschaftliche Bücher Nr. 3a fol. 42v -47r), Pap. (15. Jh.); Abschrift ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Beziehungen zu Benachbarten, Nürnberger Bücher Nr. 13 fol. 92r -95v), Pap. (16. Jh.); Abschrift ebd. (Sign. Fst Ansbach, Kopialbücher 112 Nr. 50), Pap. (18. Jh.).

Druck: CRAMER, Opuscula 3 S. 432-444 n. 17 (mit Dezember 28); HARPPRECHT, Staats-Archiv 1 S. 161-171; FRANKLIN, Achilles S. 61-68.

Reg.: Regesten Baden 3 n. 7464.

Erwähnt von MÜLLNER, Annalen 2 S. 496.

Lit.: FRANKLIN, Achilles S. 38; WEECH, Darstellung S. 413; JOACHIMSOHN, Gregor Heimburg S. 135-142; MILBRADT, Kammergericht S. 86; KRIEGER, Standesvorrechte S. 91-95 und 108-109; HANSEN, Martin Mair S. 47-51; REINLE, Ulrich Riederer S. 345-349.

Footnotes

  1. 1Vgl. n. 102 (1451 Juni 24) und n. 212 (1452 November 13).
  2. 2Es handelte sich um Gregor Heimburg.
  3. 3Von 1363 März 17 (RI VIII n. 3934).
  4. 4Siehe n. 256.
  5. 5Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H.4 n. 41)

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 19 n. 315, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-12-18_1_0_13_19_0_315_315
(Accessed on 28.03.2024).