[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17
K.F. erinnert Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer daran, daß er die Appellation der Münzer und Hausgenossen zu Speyer gegen ein von Niclas zum Hag, Jost Diel und anderen geordneten Richtern zugunsten von Bürgermeistern und Rat gesprochenes Urteil angenommen, beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt und den Richtern verboten hat, den Prozeß auf Dauer des Appellationsverfahrens fortzusetzen.1 Der K. teilt ihnen mit, er habe erfahren, daß sie bei den Richtern die Fortführung des Prozesses verfügt haben sollen, erklärt, daß er alle nach der Appellation ergangenen Handlungen und Prozesse aufgehoben hat2, und gebietet ihnen bei seiner und des Reiches Ungnade und Strafe sowie einer der ksl. Kammer zufallenden Pön von 50 Mark Gold, während der Appellation nicht gegen Ehre, Leib, Hab und Gut der Münzer und Hausgenossen sowie ihrer Frauen und Kinder vorzugehen, sondern diese bis zur Austragung der Sache bei ihren Ehren, Würden und Wohnungen wie ander frumb, unverlewmbd burger und einwoner bleiben zu lassen; andernfalls werde er seinem Kammerprokurator-Fiskal gestatten, gegen sie als Ungehorsame und Verächter der ksl. Majestät tätig zu werden.
- Originaldatierung:
- Am funfundzweintzigisten tag des moneds october.
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.i. – KVv: Muntzer zu Speyr (Blattmitte oben); Presentatum 4ta post Bricii (November 16) anno etc. lxxxxi per Reinhardum Dirringer (Empfängervermerk auf der Rückseite).
Archival History/Literature
Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 102 fol. 22r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. Druck: HARSTER , Urkundliche Nachrichten S. 411f. Lit.: HARSTER, Urkundliche Nachrichten S. 330-343; WAGNER, Münzwesen und Hausgenossen S. 131-134; MASCHKE, 'Obrigkeit' S. 11-16; ALTER, Rachtung S. 456f.
Footnotes
- 1Siehe n. 361-363.
- 2Siehe n. 366.
Registereinträge
- Diel, Jost, Ratsherr und Richter zu Speyer
- Dirringer, Reinhard, Notar (und Bote?)
- Friedrich III., römisch-deutscher König (1440-1493), Kaiser (1452) (grundsätzlich zu vergleichen sind bei an Länder, Gebiete etc. gebundenen Funktionen die jeweiligen Örtlichkeiten. Siehe besonders unter Kärnten, Krain, Österreich, Steiermark, Tirol sowie zentralen landesfürstlichen Orten wie etwa Graz, Wien, Wiener Neustadt etc.)
- Hag, Niclas zum ~ , Ratsherr und Richter zu Speyer
- Linz (Oberösterreich), Stadt
-
Speyer (Rheinland-Pfalz), Stadt
- Münzer und Hausgenossen; s. Hiltprant (Lamm), Steinhäuser, Weiß, Wißhar
- Richter; s. Borlin, Diel, Drach, zum Hag
Nachträge
Cite as:
[RI XIII] H. 17 n. 367, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-10-25_2_0_13_17_0_369_367
(Accessed on 29.03.2024).