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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

Displaying record 48 of 382.

Kg.F. gebietet Freigf. Johann zu Lichtenfels aufgrund einer Klage der Bürgermeister und des Rates der Stadt Speyer, derzufolge Johann sie und ihre gesamte Gemeinde aufgefordert hat, ihre unwißenden Bürger dazu zu veranlassen, daß sie Peter von Rüthen (Ruden) gen. Eisvogel (Isfogel) und dem Gericht des Freistuhls Genugtuung wegen einer Geldsumme leisten, die Peter früher an diesem Freistuhl vor dem damaligen Freigf. Dietrich Smulling (Smulwinck) erklagt zu haben vermeint, obwohl sie ihres Wissens nichts mit ihm zu tun haben sowie ihm niemals Ehre und Recht verweigerten, sondern sich ihm gegenüber namens ihrer Bürger schriftlich zu rechtlicher Verantwortung vor Kg.F. oder Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein erboten haben und weiterhin erbieten, da es ihm (Kg.F.) und seinen Räten scheint, daß dieses Erbieten der unsern von Speyer aller billicheit und vollung gemäß der von ihm gemeinsam mit seinen und des Reiches Kff. und Fürsten zu Frankfurt beschlossenen gemeinen reformacien2 entspricht, unter Androhung seiner und des Reiches Ungnade sowie den in der kgl. Reformation genannten Pönen, über die von Speyer künftig weder gemeinschaftlich noch einzeln zu richten, zu urteilen oder zu prozessieren sowie etwa schon ergangene Urteile oder Prozesse Dietrichs gegen sie aufzuheben und den Streit vor den Kg. selbst oder den Pfgf. zu rechtlichem Austrag zu weisen, die sich deshalb der Speyerer mechtigen werden.

Originaldatierung:
An unser lieben Frauwen abent nativitatis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.d. canc. ref. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Pap. mit aufgedrücktem S. – Kop.: Vidimus3 der Edelknechte und Freischöffen Heinrich von Remchingen und Bernhard Schwind (Swinde) (von Zweibrücken) von 1444 September 29 im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 213/I fol. 120r), Pap., grüne SS der Aussteller vorne aufgedrückt. Lit.: MONE, Gerichte S. 400f; ALTER, Rachtung S. 385.

Commentary

Vgl. n. 49f.

Footnotes

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers reichs im funften jare.
  2. 2Gemeint ist die sog. 'Reformatio Friderici' von 1442 August 14 (n. 39).
  3. 3Diese Urkunde ist Bestandteil eines aus mehreren zusammengenähten Briefen bestehenden Rotulus (darunter unsere n. 50).

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 17 n. 48, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-09-07_1_0_13_17_0_48_48
(Accessed on 28.03.2024).