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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

Displaying record 29 of 382.

Kg.F. erweist dem vesten manne Hans von Ramburg sowie dessen Bruder Erhard und deren Erben die besondere Gnade, daß der gemeinschafft der Dörfer Burrweiler (Bubenwilr), Gleisweiler (Gleßwilr), Walsheim (Malsenheyme), Böchingen (Bochingen), Flemlingen (Ffleineringen) und Roschbach (Rosspach) sowie deren Umsassen deshalb kein Klagerecht gegen die Burg Ramburg samt Zugehörungen zusteht, weil diese auf deren Allmende errichtet worden ist. Er verbietet den genannten Dörfern und ihren Umsassen gemeinschaftlich und einzeln, die Begünstigten an der Burg Ramburg und deren Zugehörungen zu schädigen, und befiehlt allen Reichsuntertanen, diese in seinem Namen dabei zu schirmen. Im Falle künftiger Klagen gegen die Ramburger bestimmt der Kg. daß sie nur vor ihm und seinen Nachfolgern am Reich Recht suchen und nehmen sollen; auch wegen aller anderen gegen sie erhobenen Klagen, die die Reichslehen der Ramburger betreffen, sollen sich diese nur vor Kg. und Reich rechtlich verantworten, wie dies ihre von Kaisern und Königen erworbenen Privilegien besagen, die Kg.F. ihnen samt allen anderen vom Reich innegehabten Freiheiten bestätigt. Vff fritag vor sant Marien Magdelenen tag.

Kanzleivermerke:
KVr: Nicht nachweisbar.1 – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im LA Speyer (Sign. A1 Nr. 1946), Perg. (leicht beschädigt, mit Textverlusten). Reg.: CHMEL n. 763 (ohne Monats- und Tagesangabe nach RR O fol. 158v); BATTENBERG , Gerichtsstandsprivilegien 2 n. 1449.

Commentary

Erwähnt bei LEHMANN, Burgen und Bergschlösser 2 S. 216.

Footnotes

  1. 1Weil die Urkunde direkt unterhalb des Textes beschnitten worden ist, ist über einen vorderseitigen Kanzleivermerk ebensowenig eine Angabe möglich wie über die Besiegelung.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 17 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-20_1_0_13_17_0_29_29
(Accessed on 28.03.2024).