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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 16

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K.F. bestätigt aus ksl. Macht mit Rat der Fürsten, Edlen und Getreuen den Brüdern Philipp (d. Ä.) und Philipp (d. J.) von Weinsberg, den noch unmündigen Söhnen des verstorbenen Reichserbkämmerers Konrad, auf Bitten ihrer Freunde alle Privilegien und Rechte, die ihre Vorfahren und ihr Vater von früheren römischen Kaisern und Kgg. erhalten haben. Er bestätigt ihnen namentlich das Recht, daß sie und ihre Lehnserben ausschließlich vor dem Kaiser oder Kg. ihre Edelleute vor ihnen selbst und ihre anderen Untertanen vor den zuständigen Gerichten zcu rechte stehen sollen, desweiteren die Pfandschaft der Judensteuer in der niederschwäbischen Landvogtei, das Verbot, daß ihre Leute andernorts zu Bürgern aufgenommen werden, sowie die Briefe, die sie über die Goldmünzen zu Frankfurt, Basel und Nördlingen besitzen. Er gewährt ihnen zugleich bis zur Erlangung der Volljährigkeit Aufschub zum Empfang der ererbten Reichslehen und erlaubt ihnen, die Lehen in dieser Zeit innezuhaben und zu gebrauchen. K.F. befiehlt allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen die Beachtung unter Androhung des Verlustes seiner und des Reiches Huld und der in den Privilegien der Reichserbkämmerer festgesetzten Strafen.

Originaldatierung:
Am suntage nach sant Bartholomeus tag (nach Kop.).

Archival History/Literature

[Org. im StA Ludwigsburg; dem Vidimus zufolge auf Perg. und mit anh. S.] Kop.: Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Würzburg vom 28. Juni 1462 im LHA Magdeburg (Sign. Rep. H, Stolberg-Wernigerode, Hauptarchiv B, 15 Fach 6 n. 75), Perg., anh. wachsfarbenes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. (zerbrochen). Reg.: CHMEL n. 2931; BATTENBERG , Konrad von Weinsberg S. 173f. n. 61.

Commentary

Vgl. n. 5 und 71.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 16 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-08-27_1_0_13_16_0_35_35
(Accessed on 28.03.2024).