RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

Displaying record 35 of 410.

Kg.F. beurkundet, daß sich Hz. Philipp (III.) von Burgund und Brabant, Gf. von Hennegau, Holland und Seeland, Mgf. des Reichs (Antwerpen) und Herr von Friesland1, consanguineus ac princeps noster, während seines Aufenthalts2 in Aachen und Frankfurt per suos solemnes oratores und später in Besançon3in persona propria angeboten habe, den Lehnseid und Treueschwur für die Herzogtümer Lothringen, Brabant und Limburg auf die gleiche Art und Weise zu leisten, wie seine Vorgänger und Vorgängerinnen dies den römischen Kaisern und Königen zu tun gewohnt waren, und gestattet ihm mit Rat und Zustimmung der Fürsten ex potestatis regalis plenitudine, Lehnseid und Treueschwur zu leisten. Da er aber aufgrund der Distanz der Orte die Eidesleistung nicht persönlich entgegennehmen könne, soll Hz. Philipp den Eid Hz. Albrecht (VI.) von Österreich vice et nomine nostri leisten4, der auf gleiche Weise Kraft, Gültigkeit und Bestand haben soll, als wenn er ihm (Kg.F.) persönlich geleistet worden wäre. Für den Fall, daß der König ins Elsaß, nach Köln oder weiter in den Süden kommt, wird Hz. Philipp angewiesen, in eine der Reichsstädte zu kommen und den Lehnseid persönlich zu erneuern, den er dann nochmals bestätigen wird. Kg.F. verleiht ihm mit Zustimmung und Rat der Fürsten die Herzogtümer Lothringen, Brabant und Limburg samt allem Zubehör und die zu Limburg gehörigen Schlösser zwischen Mosel und Rhein als vom Reich abhängige Lehen, die zu diesem de spetiali gratia zugehören, so daß Philipp und dessen Erben alle genannten Gebiete in der Weise innehaben und besitzen sollen, wie sie auch dessen Vorgänger und Vorgängerinnen gemäß den Urkunden der früheren Kaiser und Könige über die Nachfolge der Söhne und Töchter zu Lehen hatten. Kg.F. bestätigt überdies de prefate nostre regalis plenitudine potestatis ex certa sciencia alle den Vorfahren Hz. Philipps von Kaisern und Königen erteilten Freiheiten, Gnaden, Immunitäten, Schenkungen, Bestätigungen, declarationes, Rechte, Privilegien, Lehen und indulta für die genannten Herzogtümer und Herrschaften in allen einzelnen Punkten und Artikeln und droht jedem, der sich gegen diese Urkunde wendet, mit seiner und des Reichs schweren Ungnade. Vigesima die mensis septembris.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Gaspar(e) canc. ref. 1 (auf der Plica rechts). KVv: Rta Jacobus Widerl.

Archival History/Literature

Org. (lat, kassiert) im HHStA Wien (Sign. AUR 1447 IX 20)5, Perg. (mit drei Einschnitten, irrtümlich restauriert), wachsf. S 8 mit vorne eingedrücktem roten S 13 an purpur-grüner Ss. Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 39). Abb.: Kaiserurkunden in Abb., Lief. XI, Tf. 15. Druck: Kaiserurkunden in Abb., Textbd. S. 494ff. Reg.: CHMEL n. 2330; QGStW I/7 n. 15177; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 1301. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 488; HUFNAGEL, Caspar Schlick S. 441ff.; QUIRIN, Studien S. 149ff.; MALECZEK, Beziehungen S. 94ff.; BAUM, Habsburger S. 288f.; HEROLD, Text (im Druck); zu den weiteren Verhandlungen REINLE, Ulrich Riederer S. 204ff.; zum Formelwesen vgl. DERS, Kanonisches Recht S. 428f.

Commentary

Von den insgesamt vier Burgund betreffenden Lehnsurkunden (s. n. 35-38) sind nur zwei Originale im HHStA Wien überliefert, jedoch haben sich vier Konzepte erhalten, die anläßlich der Regestierung bei den Abschriften des 18. Jh. (Sign. Urkundenabschriften K 39) wieder aufgefunden wurden. Das erste Konzept enthält zahlreiche Berichtigungen von der Hand Schlicks, die Eingang in die ausgefertigten Urkunden fanden. In den seit 1440 zwischen Kg.F. und Hz. Philipp von Burgund geführten Verhandlungen über die Belehnung ging es vor allem um den endgültigen Besitz Luxemburgs, das Philipp III. seit spätestens 1442 faktisch besaß, und um das Eheprojekt zwischen Philipps Neffen Adolf und Katharina, der Schwester des Königs, womit seitens der Habsburger versucht wurde, einem Bündnis zwischen Savoyen, Bern und Burgund entgegenzuarbeiten6. Die Verhandlungen blieben jedoch erfolglos. 1446 belehnte Kg.F. schließlich Hz. Albrecht VI. Von Österreich mit Brabant, Holland, Seeland und Hennegau, gab ihm das Recht, die Lehen weiterzugeben sowie die Erlaubnis, mit Hz. Philipp über diese Lehen zu verhandeln7. Strittig waren insbesondere das rechtliche Verhältnis der einzelnen Lehen zum Reich, die Königreichpläne Hz. Philipps und dessen Forderungen nach einer allgemeinen, nicht auf die leiblichen Erben beschränkte und „auf ewig“ gültige Erbfolge sowie nach einer Belehnung ohne „besonderer Gnade“.8 Im Mai 1447 kam zwischen Hz. Albrecht VI. und Hz. Philipp ein Bündnisvertrag zustande, dem sich im September Hz. Sigmund von Österreich anschloß9, was, verbunden mit dem Einsatz Kaspar Schlicks, den weiteren Verhandlungsverlauf entscheidend beeinflußte und mit Zustimmung des Königs zur Ausstellung der Urkunden von 20. September führte, worin zwar auf den Begriff „de speciali gratia“ nicht verzichtet wurde, dieser aber im Zusammenhang der Reichszugehörigkeit der Lehen und nicht der Belehnung verwendet wurde. Die Erbfolge wurde zwar auf die weibliche „Leibeserben“ erweitert, nicht aber auf alle Nachfolger und „auf ewig“.10 Die Leistung des Lehnseides (s. n. 45) vor Hz. Albrecht VI. sollte wohl zum Jahreswechsel 1447/48 erfolgen. Die Urkunden wurden allerdings nicht Hz. Albrecht übergeben, sondern sollten beim Kanzleischreiber Ulrich Ruggenbrot verbleiben, dem der Herzog jedoch die Urkunden abnehmen ließ, da sie, so Albrecht in seinem Schreiben11 an den König von 1448 Januar 23, in frömbde hende fallen könnten; auch würden die 10.000 oder 11.000 fl. Taxgebühren Schwierigkeiten bereiten. In seinem Antwortschreiben12 ermahnte ihn Kg.F, auf die Gebühren zu bestehen, jedoch war Hz. Philipp nicht bereit, den Eid unter den geforderten Bedingungen zu leisten. Die Urkunden kamen daher an die Kanzlei zurück, wurden kassiert und in den Registern mit dem Zusatz non transivit versehen. Die weitergehenden Verhandlungen seit Ende Januar 1448 führten zunächst zu dem von Hz. Albrecht VI. ausgehandelten und der burgundischen Position entgegenkommenden, jedoch von Kg.F. abgelehnten Vertragswerk von 1448 März 15, womit die burgundische Frage weiterhin offen blieb.13

Footnotes

  1. 1Vgl. dazu die Titulatur von n. 36: Philipp, Hz. von Burgund, Lothringen, Brabant und Limburg, Gf. von Artois, palatinus von Burgund, Hennegau, Holland, Seeland und Namur, Mgf. des Reichs und Herr von Friesland, Salins und Mecheln.
  2. 2Zur Anwesenheit burgundischer Gesandter in Aachen und in Frankfurt s. RTA 16 n. 194, 378 u. 634f.
  3. 3Zur Anwesenheit des Königs und Philipps von Burgund in Besaçon Anfang November 1442 s. CHMEL , Materialien 1 n. 53; CHMEL n. 1212-1219; HEINIG , Friedrich III/3 S. 1353; Regg.F.III. H. 12 n. 272.
  4. 4Vgl. zur Eidesleistung n. 45.
  5. 5Anbei liegt n. 36.
  6. 6Vgl. RTA 17 n. 16.
  7. 7Vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 317, 318, 324, 325.
  8. 8Vgl. QUIRIN , Studien S. 133; s. dazu n. 45a u. Regg.F.III. H. 12 n. 325.
  9. 9Der Vertrag von 1447 Mai 15 inseriert in der Beitrittsurk. Hz. Sigmunds von 1447 September 13, davon Org. und Kop. im HHStA Wien (Sign. AUR 1447 IX 13; Urkundenabschriften K 39); Druck: CHMEL , Materialien 1 n. 110; Reg.: CHMEL n. 2327 u. 2281; s. auch CHMEL n. 2338 u. QGStW I/7 n. 15180. Ausführlich dazu QUIRIN , Studien S. 134ff.
  10. 10Vgl. im Gegensatz dazu die Formulierungen in n. 45a.
  11. 11Schreiben von 1448 Januar 23; Druck: CHMEL , Geschichte 2, Beil. VIIa (zu Januar 22).
  12. 12Schreiben von 1448 Februar 12; Druck: CHMEL , Geschichte 2, Beil. VIIb (zu Februar 11).
  13. 13Vgl. dazu bes. QUIRIN , Studien S. 160ff.; zusammenfassend REINLE , Ulrich Riederer S. 204ff.

Registereinträge

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 13 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-20_1_0_13_13_0_35_35
(Accessed on 29.03.2024).