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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 13

Displaying record 46 of 410.

Kg.F. entspricht im Interesse des Reiches der Bitte Hz. Philipps (in.) von Burgund um Belehnung mit den Ländern Brabant, Holland, Seeland und Hennegau, nachdem dem Reich durch die langdauernden Streitigkeiten wegen dieser Länder, die nach Meinung K. Sigmunds, Kg. Albrechts (II.) wie auch nach seiner Meinung dem Reich vermannet und heym gefallen weren, hingegen nach Hz. Philipp diesem erblich anerstorben weren, viele Dienste und Nutzen entgangen seien, und sich nun Philipp ihm und dem Reich dinstlich erpeutet habe. Er verleiht Hz. Philipp und dessen leibserben mannes geschlecht mit Rat der Fürsten, Gff. Freien und Edlen des Reichs und mit rechter wissen von sunder unsern gnaden und aus kgl. Macht die Länder und Reichsfürstentümer Brabant, Holland, Seeland und Hennegau mit allen Würden, Ehren, Rechten, Gerichten, Ländern, Leuten, Mannschaften, Lehnschaften, geistlichen und weltlichen Wildbannrechten, Städten, Schlössern, Märkten, Dörfern, porten an der see, Mühlen, Fischereien, Münz- und Geleitrechten, Renten, Nutzen, Christen, Juden und allem anderen Zubehör, die Hz. Philipp und dessen Erben in gleicher Weise wie ihre Vorfahren als Fürsten dieser Länder innehaben und besitzen sollen. Er gibt ihnen weiters durch sunderlich gnaden und (um) merer sicherheit willen alle Rechte an den genannten Ländern, die er und seine Vorgänger im Reich durch anfalles oder anderer gerechtikait wegen haben oder gehaben möchten, und bestimmt, daß Philipp und dessen Erben diese Fürstentümer und Lehen in der gewöhnlichen Zeit nach Gebühr von ihm und seinen Nachkommen empfangen sollen. Kg.F. bestätigt, daß Hz. Philipp den Lehnseid seinen Bevollmächtigten geleistet hat, weist ihn jedoch an, Land und Lehen von ihm persönlich mit Erneuerung des Eides und gewonlicher zirhait zu empfangen, sobald er (Kg.F.) an den Rhein kommen sollte. Er bestätigt auch von miltikait unserer sundern gnaden alle Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Gaben und Rechte, die die Vorfahren Philipps, die Fürsten und Fürstinnen dieser Länder, von seinen Vorfahren, den römischen Kaisern und Königen, erworben haben, und gebietet allen Prälaten, Gff. Herren etc. Richtern, Schöffen, Ratsleuten, Bürgern und Einwohnern aller Städte, Märkte und Dörfer sowie allen anderen Untertanen dieser Länder bey unserer hulden und gnaden, Hz. Philipp und dessen Erben als ihren Herren und Fürsten gehorsam zu sein.

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. KVv: Lehenbrief dem von Burgund uber Braband, Holland etc. (Blattmitte).

Archival History/Literature

Undatierter zeitgleicher Entwurf im HHStA Wien (Sign. AUR sub. dat. 1447 XI 13 [olim sub dat 1447 IX 20])2, Pap. (1 fol.), unbesiegelt. Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften K 40 sub dat. 1447 XI 13 [olim sub dat. 1447 IX 20]). Reg.: Regg.F.III. H. 12 n. 326 (nach unzulänglicher Überlieferung). Lit.: QUIRIN, Studien, Anh. n. 11.

Commentary

Dieser Entwurf einer Belehnungsurkunde wird im HHStA Wien zusammen mit n. 45 verwahrt, jedoch ist eine Datierung zu November 1447 äußerst unwahrscheinlich, da der Inhalt der Urkunde insbesondere die Betonung der Belehnung „von besonderer Gnade“ sowie die Beschränkung der Erbfolge auf die leiblichen männlichen Erben nicht mehr dem Stand der Verhandlungen im Herbst 1447 entspricht und im Widerspruch zu den Belehnungsurkunden von 1447 September 20 (s. die nn. 35-38) steht.3 Mit großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich um die not(e)l ains lehenbriefs, die in der Instruktion des Königs von 1446 April 8 (s. Regg.F.III. H. 12 n. 325) erwähnt wird4, im bearbeiteten Bestand des Vorheftes aber aufgrund der Einreihung im Archiv zum Jahr 1447 (s. Anm. 2) nicht aufgefunden werden konnte und daher nur als Deperditum (n. 326) mit dem eventuellen Datum 1446 April 8 aufgenommen wurde. Im vorliegenden Heft wurde die Urkunde daher als „Nachtrag“ zu n. 45 beigefügt.5

Footnotes

  1. 1Datierung nach Regg.F.III. H. 12 n. 325.
  2. 2Liegt heute n. 45 anbei. Nach dem Reg. (19. Jh.) auf der Urkundenverpackung der nn. 35 u. 36 jedoch früher diesen Urkk. beiliegend; vgl. auch QGStW I/7 n. 15178, Anm. 1.
  3. 3Vgl. dazu den Kommntar zu n. 35.
  4. 4Vgl. schon QUIRIN , Studien, Anh. n. 11, der zu 1446 April 8 auf einen überlieferten Urkundenentwurf hinweist.
  5. 5Zur Problematik der in der AUR zu einem späteren Datum eingereihten und daher bei der Bearbeitung nicht erfaßten Stücke vgl. bes. WILLICH , Einleitung S. 3f.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 13 n. 45a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-08_1_0_13_13_0_46_45a
(Accessed on 28.03.2024).