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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. stiftet2 für die Pfarrkirche St. Gilgen in Graz sieben Pfd. Pf. Geld jährlicher Gülte von Gütern zu Waltendorf, die sich zusammensetzen aus zwei Pfd. Pf. von einer Hufe, die Hans Hauser innehat, zwei Pfd. Pf. von einer Hufe, auf der Ulrich Suppan sitzt, und je einem Pfd. Pf. von der Hufe, auf der Ulrich Pukel sitzt, von einer weiteren, auf der Steffel sitzt, sowie von der Hufe, auf der Peter am Ort sitzt. Die genannten Zinsen sollen dem Pfarrer von St. Gilgen oder dessen Anwalt jährlich am St. Gilgen -Tag (September 1) gegeben werden. Wenn dies nicht geschieht, sollen der dortige Hubmeister3 oder dessen Anwalt innerhalb von 14 Tagen für die Zahlung sorgen, andernfalls seien der Pfarrer oder dessen Anwalt bevollmächtigt, auf den genannten Gütern für die ausstehenden Zinsen zu pfänden. Der Kg. ordnet an, daß die Pfarrer von St. Gilgen künftig vier Chorröcke aus Leinentuch, vier Gugeln aus braunem Wolltuch, zwei Kreuzfahnen aus Seidentuch, zwei verglaste Laternen und darin Steckkerzen aus Wachs bereitzuhalten haben. Jedesmal, wenn die Priester mit gotsleichnam in die Stadt Graz oder deren Vorstädte gehen, um die Kranken zu besuchen, sollen vier arme Schüler, die sich von Almosen ernähren, mitgehen und die Chorröcke und Gugeln anlegen. Zwei dieser Schüler sollen die Kreuzfahnen und die zwei anderen die Laternen mit brennenden Kerzen vor gotsleichnam tragen; sie sollen das Responsorium Homo quidam fecit oder den Hymnus Pange li(n)gwa singen. Bei jedem Versehgang sollen die Schüler vom Pfarrer vier Wiener Pf. erhalten. Dem Mesner der St. Gilgen-Kirche soll der Pfarrer jährlich 60 Wiener Pf. geben, wofür dieser die Chorröcke, Gugeln, Kreuzfahnen, Laternen und Kerzen hüten und pflegen soll. Wenn am Sonntag in einer Prozession mit gotsleichnam um die Kirche gegangen wird4, sollen ebenfalls vier Schüler mit den Chorröcken, Gugeln, Kreuzfahnen und Laternen vorangehen. Die Pfarrer sollen auch dafür sorgen, daß täglich im Fronamt bei der wanndlung zwei Schüler den Hymnus Tantum ergo sacramentum oder den Vers Ecce panis angelorum anfangen zu singen, die vom Schulmeister und dem ganzen Chor vollständig ausgesungen werden. Im Falle, die Pfarrer führten dies alles nicht oder unvollständig aus, würden Kg.F, seine Erben oder Anwälte und insbesondere die Bürger von Graz, denen das von Kg.F. auf ihr Gewissen befohlen wurde, die sieben Pfd. einnehmen und die Stiftung in der beschriebenen Weise ausführen. Was von den sieben Pfd. jährlich übrigbleibt, soll den armen Leuten im Grazer Spital gegeben werden (nach Revers).

Archival History/Literature

[Org. im Steiermärkischen LA Graz] – Ergibt sich aus Revers des Leonhard Pokchl von Salzburg, Pfarrer von St. Gilgen in Graz5, von 1441 März 27, Graz, im HHStA Wien (Sign. AUR, sub dat. 1441 IV 3), Perg.6, an Ps. S des Ausst. (verloren), S Konrad Zeidlers, kgl. Kanzler und Propst von St. Sephan in Wien (verloren), und spitzovales grünes S in wachsfarbener Schüssel des Benedikt, Komtur des Deutschordenshauses am Leech in Graz. Anbei liegt eine weitere, weitgehend gleichlautende7 Urk. des Leonhard Pokchl von 1441 April 38, Perg., an Ps. in wachsfarbenen Schüsseln rundes grünes S des Ausst., rundes grünes S Meister Johann Dusters9, Lehrer des Kirchenrechts, Pfarrer von Gratwein und Erzpriester der Untersteiermark, und S des Komturs Benedikt (wie oben); Reg.: GÖTH , Urkunden-Regesten n. 445. Reg.: SCHILD , Geschichtliche und rechtliche Entwicklung S. 169 n. 105; ZISLER Die geistlichen Stiftungen S. 108f. n. 9. Lit.: ROTH, Das verlorengegangene alte Urkundenarchiv S. 43; ZISLER, Die geistlichen Stiftungen S. 58f. u. 70f.; WEISSENSTEINER, Friedrich III. S. 26.

Commentary

Über Stiftungen zur Begleitung des Viatikums vgl. BROWE, Sterbekommunion S. 49ff.

Footnotes

  1. 1Datum und Ort nach ZISLER (siehe Reg.).
  2. 2Zur Arenga vgl. n. 201 mit Anm. 1.
  3. 31440 November (o.T.) ist Thoman Giebinger als Hubmeister in Graz belegt. Vgl. STARZER , Die landesfürstlichen Lehen S. 218 n. 100/1.
  4. 4Es handelt sich offenbar um Aspersionsprozessionen.
  5. 5Zu ihm vgl. SCHILD , Geschichtliche und rechtliche Entwicklung S. 191.
  6. 6Rücks. Vermerk (15. Jh.): Von des sacraments wegen zu Gretz (untere Blattmitte).
  7. 7Folgende Unterschiede sind festzuhalten: Der Zahlungstermin wird nicht auf den 1. September, sondern für den Zeitraum von diesem Datum bis zum 29. d.M. festgelegt; es fehlen das Pfändungsrecht des Pfarrers bei nicht erfolgter Zahlung sowie die Bestimmungen über Sonntagsprozessionen und "Fronämter".
  8. 8Die Ausfertigung von zwei Reversen ist darauf zurückzuführen, daß Kg.F. (unter gleichem Datum) zwei Urkunden über die Stiftung ausfertigen ließ. Vgl. den diesbezüglichen Hinweis bei SCHILD , Geschichtliche und rechtliche Entwicklung S. 169 Anm. 8. Aufgrund der vorliegenden, ungenügenden Überlieferung wurde auf ein zweites Reg. zu der Stiftung verzichtet.
  9. 9Zu ihm vgl. WEIS , Quellen und Studien S. 16ff.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 12 n. 52, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-03-27_1_0_13_12_0_52_52
(Accessed on 19.04.2024).