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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

Displaying record 32 of 366.

Kg.F. und Ulrich Eitzinger von Eitzing treffen ein berednuss mit folgendem Inhalt: (1)1 Eitzinger soll Kg.F gemäß der von diesem der Landschaft in Österreich gegebenen Verschreibung2 den Gehorsamseid für seine Schlösser ob der Enns und für Freienstein an der Ybbs leisten. (2) Die Feste Dürnstein und das stetel darunter soll Ulrich in pflegweis mit der herkömmlichen Burghut fünf Jahre ab Datum der zedel innehaben, Kg.F. damit gehorsam sein und ihm als einem gerhaben die Feste offenhalten. Ulrich soll dies Kg.F. gemäß der oben genannten Verschreibung geloben. Wenn nach Ablauf der fünf Jahre Kg.F. mit seinen briefen Feste und stetel von Ulrich fordert, soll dieser sie an Kg.F. oder an einen brieflich Beauftragten abtreten. (3) Für Baumaßnahmen auf Dürnstein, die nach Kg. Albrechts (II.) Tod durchgeführt wurden, und für Zehrung, die auf die Schlösser Dürnstein und Freienstein und die Schlösser ob der Enns in der Zeit der Zwietracht gegangen ist, sollen Ulrich 600 Pfd. Pf. angerechnet werden, vorbehaltlich der herkömmlichen Burghut. (4) Ulrich soll Kg.F. oder dessen Anwälten bis zu unserr lieben Frawntag zu der lichtmess (1441 Februar 2) oder in den darauffolgenden vier Wochen Rechnung über seine Einnahmen und Ausgaben als Hubmeister legen, worauf er von Kg.F. oder dessen Anwälten mit raitbriefen versorgt werden soll3. (5) Kg.F. soll Ulrich dessen Ausgaben, die nach jenen früherer Hubmeister oder nach Quittungen oder anderen Beweisen Eitzingers ermittelt werden sollen, bei dieser Abrechnung abziehen. Die Ausgaben, die Ulrich nicht durch Quittungen oder mit lewten belegen könne, soll er mit seinem Eid bezeugen, jedoch soll diese Summe 6000 Pfd. Pf. nicht übersteigen. Kg.F. und Ulrich sollen sich gegenseitig die Schulden bezahlen, die sich aus der Abrechnung ergeben. (6) Kg.F. soll Ulrich für die Rechnungslegung Geleit gewähren. (7) Wenn Kg.F. zuvor sterben sollte, müßte Ulrich die Rechnungslegung in der vereinbarten Form vor den kgl. Erben oder Nachkommen bzw. vor deren Beauftragten durchführen. Sollten Kg.F. oder seine Anwälte die Abrechnung in der oben genannten Zeit nicht aufnehmen, wäre dies für Ulrich und dessen Erben schadlos. (8) Kg.F. soll dafür sorgen, daß Ulrich der noch nicht beglichene Teil einer Geldschuld, die er ihm auf etliche Amtleute verschafft hat, bis mittervasten (1441 März 26) bezahlt wird. (9) Konrad Eitzinger soll für Feste und Stadt Drosendorf gegenüber Kg.F. gemäß oben genannter Verschreibung den Gehorsamseid leisten, ebenso soll Urban Hundsheimer den Eid für Feste und Stadt Weitra ablegen. Kg.F. darf die Genannten nicht enthawsen oder absetzen, bevor sie die Geldbeträge erhalten haben, die ihnen auf söldner und Burghut noch ausstehen und die sie kgl. Räten mit zedeln kürzlich mitgeteilt haben4. Konrad Eitzinger und Urban Hundsheimer soll die Rücknahme der Festen und Städte vier Wochen vor Durchführung angekündigt werden. Ausgaben für Baumaßnahmen an den Schlössern Drosendorf und Weitra, die sie in der Zeit der Zwietracht vorgenommen haben, sollen ihnen angerechnet werden. (10) Wegen der gegenüber Kaspar Schlick für eine Geldschuld von 20.000 fl.5 von Ulrich Eitzinger mitsambt andern unverschaidenlich (für Kg. Albrecht II.) geleisteten Bürgschaft wurde vereinbart, daß Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus die Eitzinger schadlos halten würde, wenn Schlick Forderungen stellen sollte. (11) Kg.F. soll gegen Ulrich und Konrad Eitzinger, Urban Hundsheimer, die Leute in ihren Städten und Schlössern und alle Anhänger der Eitzinger wegen der bis auf datum der zedel vorgefallenen Sachen Ungnade oder Ungunst beenden. (12) Kg.F. soll Ulrich Eitzinger der gegenüber Heinrich Hollenegger geleisteten Bürgschaft über 1000 Pfd. Pf. entledigen. (13) Kg.F. soll Ulrich und dessen Brüdern ihre gnadbrief und freyhait bestätigen, was er in dann zu recht und pillich daran bestëtten soll6.

Originaldatierung:
an suntag nach sannd Kathrein tag
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1440 XI 27), Perg., rotes S 12 auf der Vorderseite am mittleren unteren Blattrand unter dem Text aufgedr. (unter Pap.). – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25).

Archival History/Literature

Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 89f. n. 13. Reg.: CHMEL n. 171; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 148. Lit.: HUFNAGEL, Caspar Schlick S. 277; SCHALK, Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 15 u. 22; VANSCA, Geschichte Nieder- und Oberösterreichs 2 S. 293ff.; LECHNER, Besiedlungs- und Herrschaftsgeschichte S. 217; SEIDL, Die Hauptlinie der Eizinger S. 26f.; LORENZ, Ulrich von Eyczing S. 33ff.; GUTKAS, Mailberger Bund S. 58.

Footnotes

  1. 1Die Numerierung der Kapitel wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urkunde in dieser Form nicht vor.
  2. 2Vgl. Urk. Hz.F. V. von 1439 Dezember 1; Druck: KURZ , Oesterreich 1 S. 247ff. Beil. n. 3; Reg.: CHMEL , Materialien H. 1 S. 35 n. 255; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 10; QGStW II/2 n. 2712.
  3. 3Vgl. die Urk. der kgl. Anwälte über die Rechnungslegung für das Hubmeisteramt von 1441 Oktober 19; Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 91ff. n. 15 (nach Kop. im HHStA Wien, Sign. AUR, 1441 X 19: hier fol. 2r -6v); Reg.: CHMEL n. 392; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 279; QGStW I/7 n. 14896. Vgl. dazu SCHALK , Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 18ff.
  4. 4Vgl. Quittung Konrad Eitzingers von 1441 Januar 11 über eine erfolgte Zahlung (Reg.: QGStW I/7 n. 14861) u. n. 36.
  5. 5Vgl. dazu unten n. 223.
  6. 6Kg.F. bestätigte 1440 Dezember 6 Privilegien, die die Eitzinger von Kg. Albrecht II. 1439 Februar 22 (Reg.: RI XII n. 632) u. 1439 Juni 25, o. O. (fehlt in RI XII) erhalten hatten; Reg.: CHMEL n. 178; DERS ., Zur Geschichte des österreichischen Freiherren-Geschlechtes der Eizinger von Eizing S. 21 n. 40 u. 41; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 153.
  7. 7Zur Urkundenform vgl. die Einleitung. Ulrich Eitzinger bestätigt 1441 Oktober 25 (vgl. dazu die Angaben bei n. 56) u. a., daß die vormalen zwischen ihm und Kg.F. in Wiener Neustadt ausgetauschten beredzedeln inzwischen zubaider sein geneinander übergeben worden seien. Bei unserem Org. wird es sich demnach um die von den Eitzingern an Kg.F. zurückgegebene Ausfertigung handeln, die im Gegensatz zu einer Bestimmung der berednuss von 1441 Juli 7 (vgl. n. 58 mit Anm. 1) nicht vernichtet wurde.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 12 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-11-27_1_0_13_12_0_32_32
(Accessed on 29.03.2024).