RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

Displaying record 330 of 640.

K.F. beurkundet das unter dem Vorsitz von Mgf. Wilhelm von Hachberg1uff heut datu(m) des brifs (1459 März 14) auf Klage des Michel Mort, vorgetragen durch dessen Anwalt, Eckhard Westerans von Danzig, ergangene Urteil seines Kammergerichts gegen Rat und Bürgermeister von Lübeck bezüglich der Tötung von Michel Morts Bruder Henning durch die Wismarer.2 Eckhard Westerans brachte vor, daß die Lübecker die im vor dem Kammergericht verlesenen ksl. Urteilsbrief3 geforderten Eide nicht geleistet hätten, obwohl sie im Krieg mit Dänemark4heuptsacher gewesen seien und ein ausschreiben für die Städte Wismar, Rostock, Lüneburg, Hamburg und Stralsund über die Zusicherung an die Danziger und andere Kaufleute über freien und ungehinderten Handel mit sicherheit gethan hätten. Der Anwalt der Lübecker brachte dagegen einen Brief Bf. Arnolds von Lübeck an K.F. mit5, in dem dieser kund tut, daß diejenigen vom damaligen Lübecker Rat, die noch am Leben seien6, vor ihm erschienen waren und geschworen haben, daß sie (die Lübecker) im genannten Krieg für die anderen Städte nicht heuptsacher gewesen wären und ein solcher trostungsbrive nicht von Lübeck ausgegangen sei.7 Der Anwalt der Lübecker hob hervor, daß diese die geforderten Eide genugsam und rechtlich getan hätten und deshalb von der Klage ledig erkannt werden sollten. Wenn ihre Eide dem Urteil nicht genügen würden, wie es Eckhard Westerans in seiner Rede behauptet habe, so wären sie bereit, diese am heutigen Tag erneut zu leisten. Er betonte abermals, daß ein solches ausschreiben nicht geschehen sei und niemand derartiges beweisen könne. Wenn aber nichts gegen sie vorgebracht werden könne, dann seien sie der Klage des Michel Mort ledig, zumal die Tat an dessen Bruder Henning nicht von ihnen, sondern von den Wismarern begangen worden sei. Nach diesen Klagen beider Seiten, Rede und Widerrede erkennt K.F. zu Recht, daß die von Lübeck den todten pessern und der Klage des Michel Mort und dem von ihm verlangten Recht am ksl. Hof nachkommen sollen. Nachdem daraufhin Michels Anwalt Eckhard Westerans Gebotsbriefe darüber begehrt hat, in welcher Zeit das alles zu geschehen habe, ist zu Recht erkannt worden, daß ihm solche Gebotsbriefe gegeben werden und innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Ausgang unser keiserlich gebott und vorkunt brive die von Lübeck dem Michel Mort sein verlangtes Recht zugestehen sollen. Bei Nichtbeachtung der noch auszufertigenden Briefe lädt er sie unter Androhung der Reichsacht auf den 63. Tag nach Ende dieser Frist rechtlich vor sich. Als Urteiler8 waren zugegen Hans von Degenberg, Leonhard von Velsecker9, Sigmund von Stein, Melchior von Blumenegg, David vom Stein, Heinrich Zedelein, Propst von Goslar, Johannes Ruttler, Propst zu Rheinfelden, Meister Leonhard Merklin, Domherr zu Chur, Meister Hans Golthaus und Erhard von Murach.

Originaldatierung:
Am virzcenden tag des monads marcy (nach Kop.)

Archival History/Literature

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Vidimus Bf. Johanns VI. von Meißen von 1494 August 3, beglaubigt durch den öffentlichen Notar Gregorius Pistoris von Möckmühl, Kleriker der Würzburger Kirche, im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7605), Perg., anh. S. des Ausstellers.

Footnotes

  1. 1Vgl. LECHNER , Kammergericht S. 108.
  2. 2Vgl. n. 324.
  3. 3Vgl. n. 325.
  4. 4Vgl. n. 324.
  5. 5Brief von 1457 August 30, gedruckt in UB Lübeck I. Abt. Bd. 9 n. 518.
  6. 6Die strittigen Vorfälle müssen in den Jahren nach 1426 stattgefunden haben, lagen also Jahrzehnte zurück.
  7. 7Die Existenz eines solchen Briefes, von den Lübeckern hier ohnehin bestritten, ist bisher nicht bekannt. Aus der fraglichen Zeit nach 1426 existieren dagegen mehrfach Schreiben der Danziger an Lübeck mit der Bitte, Schiffe ungehindert segeln zu lassen. Vgl. UB Lübeck I. Abt. Bd. 7 n. 77, 120, 229, 296. Andererseits war gerade 1457-1459 das Verhältnis zwischen Lübeck und Danzig äußerst gespannt, Danziger Kaper waren bis in die Häfen der wendischen Städte vorgedrungen und hatten dort zahlreiche Schiffe eingenommen. Vgl. dazu STARK , Lübeck und Danzig S. 168-170. Daß in einer solchen Situation die Lübecker nicht bereit waren, zuzugeben, den Danzigern einst sicheres Geleit zugesichert zu haben (falls sie das je taten), erscheint jedenfalls plausibel.
  8. 8Dazu die Zusammenstellungen bei LECHNER , Kammergericht S. 148-153.
  9. 9Nach LECHNER ebd. S. 148 Lienhard von Velsegk.

Registereinträge

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 11 n. 330, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-03-14_1_0_13_11_0_330_330
(Accessed on 23.04.2024).