[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11
Kg.F. teilt Kf. Friedrich (II.) und Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen mit, daß ihm als römischen Kg. nach alter Gewohnheit und Herkommen für alle Stiftskirchen und Klöster im Reich die Ersten Bitten (erste betbrieve) zustehen, wie sie K. Sigmund und allen seinen Nachfolgern von der kirchen bestätigt worden sind.1 Er kündigt an, denjenigen Stiftskirchen und Klöstern, die in Friedrichs und Wilhelms Fürstentümern gelegen sind, die von seinen ksl. und kgl. Vorfahren erworbenen Freiheiten, Privilegien und Briefe zu bestätigen, falls sie solche ersten betbriefe erhalten und deren Forderungen ohne Widerstand nachkommen. Er bevollmächtigt Friedrich und Wilhelm unter Androhung von Privilegienverlust für die Widerstand Leistenden, dafür zu sorgen, daß seine Ersten Bitten bekrefftiget und nicht nidergedruckt werden. Desweiteren sollen Friedrich und Wilhelm diese Anordnungen, die er auch anderen Fürsten und Reichsuntertanen gegeben hat2, allen Stiftskirchen und Klöstern in ihren Fürstentümern verkünden, damit dieselben sich nicht mit unwissenschaft entschuldigen können.
- Originaldatierung:
- An des heiligen Krewczs tag inventionis
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.r. d. Caspare canc. ref.
Archival History/Literature
Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 6769), Perg., rotes S (wohl:) 11 rücks. aufgedrückt (Reste). – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 26, fol. 19r -21v), Pap. (18. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Bd. 73), Kriegsverlust. – Abschrift ebd. (Sign. Bd. 74, fol. 96r -98v), Pap. (18. Jh.).
Footnotes
Registereinträge
Nachträge
Cite as:
[RI XIII] H. 11 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-05-03_1_0_13_11_0_32_32
(Accessed on 29.03.2024).