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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

Displaying record 567 of 593.

K. F. bestätigt den Herren von Bibra auf das von Wilhelm von Bibra zugleich im Namen seiner Vettern vorgebrachte Ersuchen ihre Freiheiten, die aus dem von ihren Vorfahren überkommenen Besitz des Erbmarschallamtes des Stifts zu Würzburg herrühren. Danach seien etliche Gotteshäuser und andere Personen verpflichtet, denen von Bibra Silber, Zins und Gülten zu entrichten, Lehen von ihnen zu empfangen und außerdem beim Einzug des Bischofs nach Würzburg anläßlich seiner Einführung oder, falls dieser zu Krieg und Feldzügen genötigt wäre, nach guten Gewohnheiten und Rechten etlich gerechtigkeit und nutzung zu leisten. K. F. befiehlt, daß niemand ohne Zustimmung der von Bibra jemand von deren geproert1, Dienern, Untertanen, Lehnsmannen oder Hintersassen, die sie mit thur und nagel beschliessen oder über die sie Vogteirechte oder andere Gerichte ausüben, in ihren Schutz nehmen soll. Er bestimmt, daß andernfalls diese Personen in sechs Wochen nach entsprechender, innerhalb eines Jahres zu erfolgender Rückforderung der von Bibra wieder heimgewiesen werden. K. F. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die von Bibra zu entrichtenden Strafe von 40 Mark Gold die Beachtung seiner Bestätigung.

Originaldatierung:
Am zwolfften tag des monats january (nach Kop.).

Archival History/Literature

Das vernichtete Org.2 besaß laut Kop. ein anh. S. - Kop.: Abschrift3 im Thür. StA Meiningen (Sign. Familienarchiv von Bibra, VIII, 2.a.).

Reg.: Chmel n. 8508.

Footnotes

  1. 1Diener, Knecht.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 522 Anm. 1.
  3. 3Vgl. ebd. H. 10 n. 522 mit Anm. 2.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 10 n. 567, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-01-12_1_0_13_10_0_13527_567
(Accessed on 19.04.2024).