RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

Displaying record 522 of 593.

K. F. verleiht Wilhelm von Bibra, allen Angehörigen dieses Geschlechts und ihren männlichen Erben das Recht zur Auffrichtung eines Marktes aus dem bei ihrem Schloß gelegenen Dorf Bibra sowie dessen Befestigung mit Türmen und Gräben. Er erlaubt ihnen, von allem Kaufmannsgut, welches durch den Markt, die Landwehr oder die Feldmark geführt oder darin verkauft wird, Zoll und Wegegeld zu erheben, nämlich pro Wagen mit Wein oder anderem Gut neun und pro Karren fünf fränkische Pfennige, pro Wagen mit Nahrungsgütern sechs und pro Karren drei Pfennige, pro Pferd sechs, pro Ochse oder Kuh drei Pfennige und pro Schwein einen Pfennig, von jedem fremden Krämer, der in dem Markt Ware feil bietet, pro ganzen Tag sechs und pro halben Tag drei Pfennige. K. F. gestattet ihnen, wie es an anderen Zollstätten üblich ist, das Gut derjenigen zu pfänden und als eigenes zu gebrauchen, die die Abgabe des Zolles verweigern, und diese Personen zu bestrafen oder mit ihnen nach ihrem Willen zu verfahren, ohne darüber Rechenschaft schuldig zu sein. Er erlaubt denen von Bibra außerdem, von jedem am Markt Bibra wohnenden Untersassen jährlich auf sanct Michaels tag (September 29) pro Kuh, die über zwei Jahre alt ist, und pro Pferd über vier Jahre sechs sowie pro Schwein über einem Jahr zwei Pfennige Zoll zu erheben und das Geld einem Baumeister, oder, falls in Bibra keiner existiert, dem ältesten Bewohner zur Befestigung und Instandhaltung von Schloß und Markt zu übergeben, wobei die von Bibra und ihre Erben von diesem Zoll außerdem die Brücken und Stege in Markt und Feldmark daselbst instandsetzen lassen sollen. K. F. erteilt ihnen ebenfalls das Recht, im Markt Bibra zwei Jahrmärkte abzuhalten, von denen der erste am vierten Tag nach Pfingsten und der zweite am Sonntag nach Michaelis, vier Tage zuvor und vier danach, währen soll, wobei die Märkte und ihre Besucher dieselben Rechte wie die anderen Jahrmärkte im Reich geniessen sollen, mit Ausnahme von Personen, die Feinde derer von Bibra und deshalb auch nicht geschützt sind. Er bestimmt, daß der Älteste oder Namhaftigste derer von Bibra von ihm oder den nachfolgenden römischen Kaisern und Kgg. die genannten Markt- und Zollrechte zu Lehen empfangen und den gewöhnlichen Huldigungseid leisten soll, wie er jetzt Wilhelm von Bibra belehnt und von diesem den Eid empfangen hat. K. F. erteilt denjenigen des Geschlechts, die in Bibra ihren Wohnsitz haben, zugleich das Recht, jedermann Geleit zu erteilen oder aufzusagen und bei Nichtbeachtung zu strafen, und bestimmt, daß niemand gegen den mit Geleit Versehenen vorgehen, das Geleit sich jedoch nicht gegen die anderen von Bibra richten soll. Er nimmt die von Bibra und ihre männlichen Erben zusammen mit dem Schloß und Markt Bibra sowie ihren anderen Gütern und den dazugehörigen Untertanen für sich und seine Nachfolger auf ewig in sein Geleit, seinen Schutz und Schirm wie die anderen von den römischen Kaisern und Kgg. privilegierten Edelgeborenen im Reich. K. F. bestimmt, daß Dritte bei Ansprüchen und Forderungen an die von Bibra allein das Recht vor ihm oder seinen Nachfolgern im Reich oder vor den ordentlichen Gerichten und Richtern in den Fürstentümern und Landen zu suchen haben, wo sich jene befinden, und nicht gegen die von Bibra, ihr Hab und Gut und die Ihren vorgehen sollen. Er bekräftigt, daß die von Bibra an den ihnen verliehenen Freiheiten durch keinerlei Freiheit, Privileg oder Gnade gehindert werden sollen, die frühere römische Kaiser und Kgg. er selbst und das hl. Reich dem Stift zu Würzburg, dem Herzogtum Franken, den Grafschaften von Henneberg und anderen Fürsten und Reichsuntertanen mit dem Inhalt erteilt haben, in denselben Landen keine neuen Zölle, Wegegelder, Jahrmärkte oder Freiheiten zu verleihen, den Untersassen ihres Landes ohne ihren Willen keine Privilegien zu erteilen und ihre Hoheit und Obrigkeit nicht einzuschränken. K. F. erlaubt denen von Bibra, zur Handhabung und zum Schutz ihrer ksl. Freiheiten Exekutoren zu bestellen und jeder Zeit andere an ihrer Stelle zu bestimmen, die nach ihrem Erfordern handeln sollen, ohne dadurch gegen K. Reich oder Dritte gefrevelt zu haben oder sich darum verantworten zu müssen, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit und Gerechtigkeit. Er gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die von Bibra zu zahlenden Strafe von 200 Mark Gold die Beachtung seiner Privilegierung.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monats february (nach Kop.).

Archival History/Literature

Das Org.1 besaß laut Kop. ein anh. S. - Kop.: Zusammen mit H. 10 n. 567 u. n. 568 inseriert in einer Urkunde K. Karls V. vom 2. November 15302 im Thür. StA Meiningen (Sign. Familienarchiv von Bibra, VIII, 2. a.), Perg. (16. Jh.), anh. S ab und verloren.

Gegen diese Privilegierung legten am 14. November 1490 Bf. Rudolf II. von Würzburg sowie am 25. Februar 1491 Hz. Albrecht von Sachsen im Namen Gf. Wilhelms (IV.) von Henneberg Protest ein, vgl. Schoettgen/Kreysig, Diplomataria 2 S. 605. bzw. Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 1573 sub dat.). Lit.: Bibra, Beiträge S. 260f.

Footnotes

  1. 1Das Org. wurde zusammen mit den beiden Orgg. von H. 10 n. 567 u. n. 568 1525 bei der Zerstörung der Burg Bibra vernichtet, vgl. Bibra, Beiträge S. 32 Anm. 7.
  2. 2In dieser Urkunde erneuerte Karl V. den Herren von Bibra ihre vernichteten Privilegien.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 10 n. 522, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-02-03_1_0_13_10_0_13482_522
(Accessed on 29.03.2024).