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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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Kg. F. bekennt, ihm hätten Bf. Sigmund von Würzburg, Hz. von Sachsen, auf der einen und die Domherren des Kapitels zu Würzburg auf der anderen Seite die Entscheidung ihrer Streitigkeiten übertragen und seinem Urteil zu folgen versprochen, worauf er beide Parteien laut deren anlaßbrief1zu sich uf sanct Marga(r)eten tag nehstv(er)gangen (Juli 13) nach Frankfurt beschieden, ihre gegenseitige Klage angehört und zur Abwendung von Schaden von dem Stift mit Rat der Kff. Fürsten und seiner Räte folgende ußspruch, satzunge und ordenu(n)ge erlassen habe2: [1.] Das Stift zu Würzburg soll bis auf seinen Widerruf durch einen Pfleger regiert werden, zu welchem er Gottfried, Schenk von Limpurg, Domdechant zu Bamberg und Domherr zu Würzburg, bestimmt hat, der die geistlichen und weltlichen Lehen verleihen, die Gerichte cristlich und wertlich mit Gebot und Verbot ausüben und alles tun und bestellen soll, was zur Regierung des Stifts und seiner Untertanen notwendig ist. Jener soll dabei entsprechend des von alters her zu schwörenden bischöflichen Eides handeln und diesen sowie die Einhaltung dieses Spruchbriefes beschwören. [2.] Der Pfleger soll außerdem die Trefflichsten aus dem Kapitel und von den Prälaten, Gff. Herren, Rittern und Knechten im Stift zu seinen und des Stifts Räten nehmen und nach deren Rat regieren, das Schloß unser Frauwenberg3 und die anderen Schlösser, ein were, im stifte begriffen, und alle übrigen Sachen des Stifts ordentlich bestellen und halten. Er soll alle Nutzungen, Gefälle und Renten des Stifts von Geistlichen und Weltlichen erheben, davon jährlich 600 fl. rh. für sich und sein Gesinde nehmen, an Bf. Sigmund zu jedem Quatember die unten festgelegte Summe bezahlen und das verbleibende Geld nach Rat seiner Räte zum Nutzen und zur Tilgung der Schulden des Stifts verwenden. [3.] Kg. F. bestimmt, daß der Pfleger dem Kapitel und den Räten jährlich eine Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen sowie vom Stift nichts versetzen und keine Schuld verschreiben soll ohne Zustimmung der Mehrheit des Kapitels und der Räte. Wenn der Pfleger in Belangen des Stifts außer sinem huß weile, so soll ihm seine Zehrung aus den Gefällen und Renten des Stifts und nicht von den 600 fl. entrichtet werden. [4.] Die Räte sind eidlich verpflichtet, das Kapitel darüber in Kenntnis zu setzen, wenn der Pfleger zur Regierung des Stifts nicht tauglich sei oder diese nicht zugunsten von Stift, Land und Leuten ausübe. Kg. F. verspricht, den Pfleger unverzüglich abzuberufen und einen anderen aus dem Kapitel an seiner Stelle einzusetzen, falls Räte und Kapitel dessen Absetzung mehrheitlich beschließen würden, und ebenso zu handeln, wenn dieser sterben sollte. Würde der Pfleger abgesetzt werden, so solle dieser bei seinen Eiden unverzüglich die Pflege und Regierung des Stifts abtreten, dabei keinen behelff suchen und sich nicht widersetzen. [5.] Der Pfleger soll von den Prälaten, Gff. Herren, Rittern und Knechten des Stifts, die von ihm ihre Lehen empfangen, und von den Städten des Stifts, die ihm huldigen würden, den Gehorsamseid entgegennehmen. Falls der Pfleger abgesetzt werden oder sterben würde, sollen sie der geschworenen Eide ledig sein und dem Kapitel bzw. nach dessen Einsetzung dem neuen Pfleger Gehorsam leisten, jedoch unbeschadet der Huldigung, die die Städte des Stifts dem Domkapitel geleistet hätten. In gleicher Weise sollen die Amtleute des Stifts schwören und die Fürsten, die vom Stift belehnt sind, dem Pfleger von Lehens wegen verbunden sein. [6.] Kg. F. sagt alle Prälaten, Geistlichen, Gff. Herren, Rittern und Knechten sowie alle Bürger und Bauern in den Städten, Märkten und Dörfern des Stifts, insbesondere Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Städte Würzburg, Iphofen, Gerolzhofen, Haßfurt, Neustadt und Mellrichstadt von den Eiden los, die sie Bf. Sigmund geleistet hatten oder zu tun pflichtig wären, und gebietet ihnen, dem Pfleger wie festgelegt zu schwören. Er bestimmt, daß Bf. Sigmund unverzüglich nach Kenntnisnahme seines Spruches dem Pfleger Briefe für die Städte des Stifts geben soll, diese wegen der ihm geleisteten Huldigung und Eide nicht mane(n) zu wollen, sondern ihnen die Entbindung davon zu bestätigen, und alle Briefe, die er wegen der Huldigung von ihnen besitzt, für kraftlos zu erklären, was er (Kg. F.) zugleich mit seinem Spruch ebenfalls tut. [7.] Kg. F. bestimmt ferner, daß Bf. Sigmund mit der eidesstattlichen Bürgschaft des Pflegers sowie von zehn der redlichsten Gff. Herren, Ritter und Knechte des Stifts jährlich 2000 fl. rh. zu jedem Quatember 500 fl. in Würzburg oder einer anderen vom jenem gewünschten Stadt des Stifts erhalten, mit der Regierung und Ordnung sowie den geistlichen und weltlichen Untertanen des Stifts nichts zu tun haben, sich nicht darin einmischen oder den Pfleger daran irren soll und daß alles bis auf kgl. Widerruf so bestehen bleiben möge. Bf. Sigmund darf in der Stadt Würzburg in einem Hof seine Wohnung nehmen, jedoch sich keine Gewalt anmaßen und dem Pfleger Beeinträchtigungen zufügen, und soll darüber hinaus einwilligen, daß Eb. Dietrich von Mainz dem Pfleger die Jurisdiktion und ein suffragani bischoflich ambt auszuüben befiehlt. [8.] Kg. F. bestimmt bei Strafe des Verlustes von Ehren, Würden, Gotteslehen und allen Rechten, daß Bf. Sigmund und das Kapitel seinen Ausspruch in allen Punkten und Artikeln einhalten, nichts dagegen unternehmen oder Entgegenstehendes aufgrund der geistlichen uberhand erwerben sollen. Alles, was durch sie oder Dritte mit Gewalt erworben oder gegeben werden würde, soll bei Strafe von keinem Teil angenommen oder gebraucht werden.

Originaldatierung:
Vigi(li)a assu(m)pc(i)on(is) Mar(ie) (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 676, fol. 6r-8v), Pap. (15. Jh.).

Erwähnt in RTA 16 S. 244 Anm. 1. Lit.: Wendehorst, Bistum Würzburg 2 S. 166-170; Amrhein, Gotfrid IV. 1 S. 52-62; Fries, Geschichte S. 627-665.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 17 S. 996-998.

Reg.: Chmel n. 984.

Footnotes

  1. 1Vgl. das entsprechende Schreiben Sigmunds vom 5. Juni und des Domkapitels vom 10. Juni 1442 bei Müller, Reichstagstheatrum 1 S. 194f. sowie Chmel n. 587.
  2. 2Die nachfolgende Einteilung in Abschnitte stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  3. 3Marienberg gegenüber Würzburg.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 10 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-14_2_0_13_10_0_12988_28
(Accessed on 28.03.2024).