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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

Displaying record 34 of 156.

K. F. verschreibt dem Ritter Marquart Brisacher1 wegen getreuer Dienste die Stadtsteuer zu Lindau, die in der Höhe von 100 Pfund Pfennig am Martinstag alljährlich fällig ist, und befiehlt, die Steuer bis auf Widerruf dem Marquart gegen dessen Quittung zu geben2. Versigelt mit unserm kuniglichem anhangundem insigel gebrechenhalb unsers kaiserlichen insigels ...

Originaldatierung:
Suntag Letare in der vasten, als wir da loblich zu kaiser gekronet wurden.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Weltzli. - KVv: Rta (Blattmitte), 53, 54, 55 (von Kanzlei?, oberer Rand).

Archival History/Literature

Org. im BayHStA (Sign. RU Lindau n. 549), Perg. (südliches, von der Kurie beigestellt?), S 11 mit rotem S 16 an Ps.

Reg.: Chmel n. 2780; {Kramml, Konstanz S. 431 n. 92.}

Footnotes

  1. 1Die Urkunde enthält keinen Hinweis auf Brisachers entscheidende Dienste als Protonotar, die in einer anderen Urkunde vom gleichen Tag gewürdigt wurden (vgl. Chmel n. 2779). Die Betonung des ritterlichen Standes Marquarts ist leicht zu erklären: Brisacher muß zu den Personen gehört haben, die am Tage der Kaiserkrönung auf der Tiberbrücke zum Ritter geschlagen wurden. Diese Ehrung wurde ihm bereits 1433 durch Kaiser Siegmund zuteil (vgl. Altmannn. 9434) und wurde offensichtlich durch Friedrich wiederholt. In den Berichten über die Kaiserkrönung von 1452, die einseitig aus österreichischer Sicht beschrieben worden ist, fehlen allerdings die Namen vieler Personen aus anderen Teilen des Reichs und folglich auch der Hinweis auf Brisacher, der aus Konstanz stammt. Vgl. St. A. Würdtwein, Subsidia diplomatica 12 (1778) S. 4ff. Dazu A. Lhotsky, Quellenkunde zur mittelalterlichen Geschichte Österreichs (MIÖG. Ergbd. 19, 1963) S. 361ff.
  2. 2Die Zahlen auf der Rückseite beziehen sich zweifellos auf die Steuer der Jahre 1453-1455, doch ist nicht klar, ob der Vermerk in Lindau angebracht wurde und festhält, daß Brisacher nur in diesen Jahren die Steuer erhielt oder ob schon die Reichskanzlei festlegte, (vgl. dazu auch unten H. 1 n. 39) daß Brisacher die Stadtsteuer in Wirklichkeit nur für drei Jahre bekommen sollte.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 1 n. 34, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-03-19_1_0_13_1_0_9006_34
(Accessed on 29.03.2024).