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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

Displaying record 26 of 156.

Kg. F. wiederholt die Botschaft der Stadt Kempten, er (Friedrich) habe der Stadt erlaubt, einen neuen Weg durch den Kempter Wald als gemeine Landstraße zu bauen; das sei nun geschehen zum gemeinen Nutz des Landes, aber auch notwendig gewesen, da die alte Straße tief und unweglich ist und es immer wieder vorkommt, daß sie weder zu reiten noch zu fahren ist; daher hätte nicht nur der Unterhalt der Straße Schaden gebracht, die Benutzer der (alten) Straße hätten oft weite Umwege zu machen, so daß der gemeine Nutz verhindert werde (so die Botschaft der Stadt)1. Das sei auch von anderen mitgeteilt worden. Deshalb bittet die Stadt, den (neuen) Weg zu bestätigen und neuerlich zu verleihen. Wegen der getreuen Dienste, besonders aber wegen des Landes gemeinen Nutz bestätigt er (Friedrich) seine Gnade und verleiht sie neu, erteilt das Recht, den (neuen) Weg benutzen zu dürfen2 und befiehlt allen Reichsuntertanen das Beachten dieser Gnade bei einer Pön von 20 Mark Gold.

Originaldatierung:
Czinstag vor sant Matheus tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. d. Caspare canc. ref. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im BayHStA (Sign. RU Kempten n. 493), Perg., S 8 mit rotem S 13 an purpur-grüner Ss. - Kop.: Kopialbuch 16. Jh., ebenda (Sign. RL Kempten 3) S. 395-398, Pap. - Kopialbuch v. 1718, ebenda (Sign. RL Kempten l) S. 40-43, Pap.

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 1512 n. 13.}

Footnotes

  1. 1Wenn wir dem - wahrscheinlich ganz bewußt - unklaren Text der Urkunde folgen wollen, müssen wir annehmen, F. habe bereits früher den Bau einer neuen Straße bewilligt. Das ist aber unwahrscheinlich, da F. im Jahre 1443 - vgl. oben H. 1 n. 19 - ausdrücklich den Straßenzwang für die alte Straße bestätigte. Es ist denkbar, daß die Stadt Kempten sich sogar auf diese Urkunde 1447 beruft, dem Kg. aber einen anderen Inhalt angibt, daß nämlich bereits ein Neubau bewilligt worden war. Diese Vorgangsweise ist nicht auszuschließen, da die Reichskanzlei die Urkunden für Kempten trotz des Registraturvermerks nicht registrierte - vgl. dazu oben die Einleitung [H1] S. 21ff. - und daher nicht imstande war, die Angaben der Stadt zu überprüfen.
  2. 2Die Disposition ist wie die ganze Urkunde unklar. Unser Regest bemüht sich, diese Merkwürdigkeit des Textes, der auch sonst dem üblichen Formular nicht entspricht, wiederzugeben. Ob diese Unklarheit nur auf die Widersprüche - Kempten erbittet zunächst den Straßenzwang für die alte Straße, die offenbar auch wegen des schlechten Zustandes gemieden wird, verlangt aber wenige Jahre später das Recht für den Bau einer neuen Straße - zurückgeführt werden darf oder ob nicht wegen zahlreicher Auseinandersetzungen die Rechtslage so undurchsichtig war, daß F. nicht mehr klar bestimmen wollte und daher zu einem ungewöhnlichen Text Zuflucht nahm, ist nicht zu entscheiden. Trotz des Fehlens einer Registereintragung und aller angeführten Mängel und Unklarheiten ist das Stück aber zweifellos echt.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 1 n. 26, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-09-19_1_0_13_1_0_8998_26
(Accessed on 16.04.2024).