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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

Displaying record 16 of 156.

Kg. F. gibt der Stadt Lindau, den ihren und den Eigenleuten des Spitals das Recht, weder vor dem Hofgericht, noch dem Landgericht zu Rottweil oder einem anderen Landgericht oder Gericht außerhalb der Stadt Lindau beklagt zu werden. Klagen an die Stadt Lindau selbst sollen in den Städten Konstanz, Überlingen, Ravensburg und St. Gallen behandelt werden, Klagen gegen Bürger, die (von Lindau) und Eigenleute des Spitals sollen vor dem Ammann und Richter zu Lindau behandelt werden. Doch sollen Kläger, deren Rechte verzogen werden, ihr Recht anderswo suchen dürfen. Außerdem darf Lindau alle Geächteten aufnehmen, muß aber Klagen gegen diese stattgeben. Gleichzeitig wird die von römischen Kaisern und Königen gegebene Freiheit bestätigt,1 daß kein Landgericht oder anderes Gericht die Stadt und ihre Bürger ächten darf, und das Beachten aller dieser Rechte bei einer Pön von fünfzig Mark Gold befohlen.

Originaldatierung:
An sannd Niclas tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. ref. d. Siluestro episcopo Kiemen(si). - KVv: Rta Jakobus Widerl (Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im BayHStA (Sign. RU Lindau n. 517), Perg., S 8 mit rotem S 13 an purpur-grüner Ss. - Kop.: Kopialbuch 16. Jh., ebenda (Sign. RL Lindau 3) fol. 38r-39r, Pap. - Abschrift 17. Jh., ebenda (Sign. RU Lindau n. 517), Pap. - Kopialbuch 18. Jh., ebenda (Sign. RL Lindau 2) S. 80-83, Pap.

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 1309f. n. 15.}

Reg.: Chmel n. 1278; Würdinger, Urkunden-Auszüge Lindau S. 71; {Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1486; UB St. Gallen 6, 17, n. 4426}.

Footnotes

  1. 1Eine genaue Angabe, von welchen Kaisern die Freiheit stammt, daß Lindau nicht geächtet werden darf, fehlt im Text. Dieses Vorrecht dürfte aber vor 1442 nicht bestanden haben. Allenfalls könnte eine Sonderstellung Lindaus aus dem Privileg Kg. Sigismunds v. 1415 Juni 5 herausgelesen werden; vgl. dazu RI XI n. 1733.

Nachträge

Addenda (1)

Addendum by Claudia Mäck, submitted on 29.11.2010.

Zu Anm. 1, dass dieses Vorrecht vor 1442 nicht bestanden haben dürfte:

vgl. Staatsarchiv Augsburg, Reichsstadt Lindau, Urkunden, Nr. 262:

König Wenzel. 1400 Mai 2

Nachdem seine Vorfahren am Reich den Bürgern und der Stadt zu Lindau schon Briefe darüber gegeben haben, dass keine Acht, von welchem Landgericht oder sonstigem Gericht auch immer, in die Stadt eingehen darf, noch sie berühren, bestätigt und confirmiert er hier diese Gnaden und Freiheiten. Und wenn dieselben Bürger und Stadt zu Lindau, Frau oder Mann, entgegen dieser Gnade und Freiheit von jemandem in die Acht gebracht oder getan werden oder wurden, von wem auch immer das ausgegangen wäre, so nimmt er dies in "craft diz brives an allen und iglichen puncten und begriffungen" ab.

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Cite as:

[RI XIII] H. 1 n. 16, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-12-06_1_0_13_1_0_8988_16
(Accessed on 20.04.2024).