RI Database - 201.916 fulltext records

Chmel, Regesta Friderici

Displaying record 7022 of 8972.

gibt dem Markgrafen Carl von Baden und seinem Bruder Albrecht einige Privilegien; erstens, dass ihre Diener, Leute und Mannen, Hintersassen u. s. w. vor das kaiserliche Hofgericht das Reichshofgericht zu Rotweil und andere Landgerichte und Gerichte nicht geladen werden sollen, ausser es würde das Recht von dem Markgrafen versagt, dass Niemand ihre Eigenleute, Vogtleute oder unverrechnete Amtleute ("ob in die abtrinig wurden") zu Bürgern und Einsassen aufnehmen oder ihnen Unterstand geben soll, oder aber auf Verlangen ausliefern soll "in zehen oder zwantzig jaren, nach dem sy von inen gewichen oder abtrunnig worden weren ..." Dass sie und ihre Leute mit offenen Aechtern verkehren und sie behausen können, wenn sie nur auf Aufforderung das Recht von ihnen zu nehmen gestatten. Pön 100 Mark Goldes.

Archival History/Literature

Kulpis, doc. p. 105. Lünig, R. A. IX. 944.

Nachträge

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Cite as:

Chmel n. 7020, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-24_1_0_13_0_0_7019_7020
(Accessed on 19.04.2024).