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Chmel, Regesta Friderici

Displaying record 402 of 8972.

Landtag der österreichischen Stände. S. die Acten bey Kollar, Anal. Vindob. II. von p. 992-1004. (Eigentlich sind es Berichte von den Wienerischen Deputirten, wahrscheinlich an den Rath).

Zuerst stellten die Anwälte (XII viri) die grosse Landesschuld vor, "drew hundert tausent Gulden und mer;" darauf wählten die 4 Stände jeder 16 Ausschüsse; diese 64 Ausschüsse berathschlagten, und theilten sich in drey Abtheilungen, deren jede besonders Rath hielt, Herrn und Ritterstand, Prälatenstand, Städte. - Die Prälaten und Städteausschüsse kamen zu dem Herrn- und Ritterstand und verlangten die Artikel des vorigen Landtagsschlusses, welche die 24 Ausschüsse (damals, am 1. September) beschlossen hatten; nach einigem Hin- und Herreden brachte sie Jemand vor; sie betrafen den Landfrieden und die Aufstellung eines Landmarschalls, dann die Bezahlung der Geldschuld. - Da meinten nun die Prälaten und Städte, man solle zuerst von dem Landfrieden reden, "das ain verpuntner und verschribner landfrid von den vier Partaien aufgenomen und gemacht solt werden", ehe man von dem Uebrigen handle; die vom Herren- und Ritterstande meinten aber, man seye wegen der Geldschuld jetzt berufen; jeder Theil bestand auf seiner Meinung, das dauerte 5 Tage. Die Städte meinten dann, die Anwälte sollten entscheiden, ob man einen Landfrieden machen wolle; das wollten die Herrn und Ritter auch nicht. Die Anwälte riethen dann den Städten, nachzugeben, damit der Landtag nicht ganz zerstört werde; ein Landmarschall sollte jedenfalls aufgestellt werden; dann wurde über den Anschlag (Geldbeyträge) von allen gemeinschaftlich berathschlagt. Zuerst wurde der Prälatenstand vernommen "die erczelten durch den von Passaw all ir freihait und sunder gnad mit vil worten, so si und ir Gotshäuser hietenn, darumb si solher anslag nicht schuldig wern, yedoch wern si willig ze tun alles des sich Herren Ritter und knecht verwilligten ..." Die Städtedeputirten meinten, es sollte ein allgemeiner Anschlag auf alle Erbgüter gelegt werden ohne Unterschied, ob sie Prälaten, Herren, Ritter und Knechten, Städten, der Priesterschaft und den Ausländern gehören, und nach der Schätzung von jedem Pfund 2 Pfenning genommen werden; die Einnehmer dieses Anschlags sollen aus den 4 Ständen gewählt werden, und auch sie die Schulden tilgen und die verpfändeten Renten einlösen. An andern Tage wurden 3 Herren durch die Anwälte zu den Städten gesandt, es seyen 2 Pfenninge vom Pfund zu wenig; die Städte liessen sich auf 3 Pfenninge vom Pfund ein; darauf legten die Anwälte ihre Forderungen jeder Parthey vor (in einem Zetl). Der Clerus sollte von allen seinen Einkünften vom Pfund 5 Pfenning geben, eben so die Holden und Diener des Clerus von allen seinem Gute, Erbgut und Fahrendem, vom Werthe derselben 5 Pfenning vom Pfund; eben so viel sollten die Holden und Diener der Herren und Ritter geben, auch die denselben verpfändeten österreichischen (herzoglichen) Leute; eben so alle "Burger all ledig leut, witibn frauen und man arm und reich" in allen Städten und Märkten; eben so alle Urbarleute des Fürstenthums Oesterreich, hinsichtlich der Güter der Ausländer, sollen die Abgaben von den bestellten Einnehmern der Landschaft bestimmt werden; doch soll dieses den Rechten der Herren und Ritter unschädlich seyn und desshalb der König einen Revers ausstellen; und eben so den Prälaten und Städten. Ein Landmarschall soll aufgestellt werden zur Vertheidigung des Landes, in den 4 Theilen des Landes ob und unter der Enns Hauptleute aufgestellt werden. Die Herren und Ritter willigten ein, dass ihre Holden vom Pfund 4 Pfenning geben als Anlehen, doch sollten die Prälaten und Stände von jedem Pfund 6 Pfenninge geben und auch die Holden der Prälaten; die Prälaten verwilligten 4 Pfenning vom Pfund; die Bürger verwilligten 4 Pfenninge von allen Erbgütern und (wer nicht Erbgüter hatte) von der fahrenden Habe, und sie meinten im Vergleich der Uebrigen genug zu thun. Da sahen die Anwälte, dass keine Eintracht wäre; es kamen dann die städtischen Deputirten zu den Anwälten und gaben zu erkennen, dass sie nun bis zum 16. Tag hier beym Landtage wären "und noch nicht wisten, was guts betracht wer, und sehen wol, das sich die lantschaft vasst von dann ze lassen hat"; sie bathen um Erlaubniss auch abzureisen, man möge dem König mittheilen, wozu sie sich herbeygelassen, an ihnen sey nicht die Schuld des Misslingens. Am 15. Nov. da schon der grösste Theil der Landleute abgereiset war, da gaben die Anwälte (XII.) den Bürgern "zu erkennen, wie die Prelaten an demselben lesten Tag bei in gewesen warn, und hieten sich verwilligt, den zehenten tail aus irn gulten und nuczen ains jars zu fürdrung des lands notdurft ze geben, und solh gab meinten si selben mit guter gewissen under in selber auczeslahen, dadurch ir nucz nyemant solt ain wissen haben ..." Sie wollten Alles dem Könige vorlegen, sie hoffen, "er wird solher weg gedenkchen, und hilff darczu tun, das solh prechen des lands zu pessern kem;" sie sollten jetzt nur abreisen.Ueber diesen Landtag und sein Misslingen gaben die 12 Anwälte dem König Friedrich Nachricht, die Instruction für die Abgeordneten an den König steht bey Kollar, Anal. Vindobon. II., p. 1004-1015.Dieser Bericht weicht von dem obigen etwas ab.a) Nach diesem Berichte liessen sich die Herren, Ritter und Knechte herbey, dass ihre Holden und Leute von allem ihrem Vermögen den dreyssigsten Pfenning, oder vom Pfund 8 Pfenning geben "und mainten sunst mit anderm irm gut ledig und frei ze sein, wann sie bei irn Hewsern merkchlich köstung, und darlegen haben, und die swerlich beseczen musten, sy hieten auch sust an irn nuczen und rennten enhalb Tunaw merkchlich abgang, und mer, sie musten mit irn dienern, und mit ir selbs leib, dem land manigveltigclich zu dienst werden, des die andern Partheien vertragen wern, das mach sy mainen, das sie damit mer teten, dann si pflichtig wern, Es solten auch die Prelaten von irm gut, und die Stet von allem irm gut, das dieselben drei tail besessen, den 21. Pfenning geben, das wer vom Phund 12 Pfenning."b) Dagegen setzten sich die Städte, indem sie durch mehrere Jahre ohnehin gar sehr durch Kriegslasten gedrückt worden seyen, auch dem K. Albrecht ein beträchtliches Anlehen gemacht hätten, und überdiess Fehljahre eingetreten wären, doch um des gemeinen Nutzens Willen wollten sie sich verstehen, vom Pfund 2, 3, höchstens 4 Pfenninge zu geben.c) Die vom Prälatenstande erklärten, sie wollten das geben, wozu sich die Uebrigen vereinigen würden.d) Als sich die Anwälte ins Mittel legten, erklärten die Herren und Ritter: obwohl sie es nicht schuldig wären, wollten sie zugeben, dass ihre Unterthanen von ihrem Vermögen vom Pfund 4 Pfenninge geben als Anlehen. "Es war auch vormalen, also herkomen, wenn solch ansleg, von des land notdurfft wegen, wern geschehen und das si ir leut, auch gestatt hieten ze steurn, so wern die Prelaten und ir Leut, auch die Purger, albeg neben einander gestanden, und höher gehebt worden." Sie begehren, dass die Prälaten von allem Vermögen vom Pfund 6 Pfenninge und auch ihre Unterthanen 6 Pfenninge, auch die Bürger von all ihrer Habe 6 Pfenninge vom Pfund geben sollen, "und hoften auch das si pilicher zwair pfenning mer geben, dann der Herren, Ritter und Knechtt leut;" sie verabredeten sich auch mit den Andern (nicht beym Landtage gegenwärtigen), "- das es dabei gesteen, und das si sich daruber nicht hoher pringen solten lassen ..."e) Da die Anwälte die grosse Uneinigkeit sahen, so legten sie ihre Meinung den Parteyen vor (in einem "Zedl"), und suchten sie zur Beherzigung der grossen Noth des Landes zu bewegen.f) Darauf erklärten die Prälaten, sie wollten von allem Einkommen, das sie besitzen, 4 Pfenninge vom Pfund geben, auch ihre Unterthanen sollen so viel geben von allem ihrem Gute; aber dass sie (die Prälaten) auch von ihren liegenden Gütern (Grünten) sollen beysteuern, das sey nicht möglich, und sollten ihre Unterthanen höher besteuert werden als die der Herren und Ritter "das kem in und irn gotsheusern zu grossem schaden, wann die andern nichtz von in hielten, und müsten ire gueter damit öd werden nachdem und si nicht gleichen scherm hieten."g) Dessgleichen klagten die Bürger über Erschöpfung und Nahrungslosigkeit, und sie könnten sich nur zu 4 Pfenningen vom Pfund verstehen.h) Da nicht die Einigkeit bezweckt werden konnte, so schieden die Landleute, zuvor willigten die Prälaten ein, von allen Nutzen und Gülten und Zehenten den zehnten Theil zu geben und ihre Unterthanen sollten von allem Vermögen 4 Pfenninge vom Pfund geben "und mainten, das si sich nach irm vermugen darinn gröslich genug angriffen hieten ..."i) Die Anwälte erklären, das Ihrige gethan zu haben, da aber die Zahlung der Söldner u. s. w. dringend nöthig sey, so möge der König Rath schaffen und einen neuen Landtag veranlassen; sie tragen auf einen solchen neuen zu Tulln oder Korneuburg an, und der König möge selbst kommen oder seine Bevollmächtigten schicken. Sie sollten (die Abgesandten) auch dem König sagen, dass die Landleute, falls der Anschlag wäre bewilligt worden, Geldbriefe (Anweisungen) auf die Landesrenten von ihnen begehrt hätten und Versicherungsbriefe (Reverse), wozu sie sich auch um des Landeswohles willen verstanden hätten. - Auch einen Landmarschall hätte jede Partey begehrt. - Sie sollen dem König die Nothwendigkeit recht ans Herz legen.

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Cite as:

Chmel n. 401, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-11-01_1_0_13_0_0_401_401
(Accessed on 20.04.2024).