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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

Displaying record 87 of 727.

Papst Johannes (VIII.) teilt Erzbischof Bertulf (von Trier) (Bertulfo archiepiscopo) mit, daß er dessen Erhebung für unrechtmäßig erklärt, Kaiser (Ludwig II.) sich jedoch für ihn verwendet habe (n. 64), und fordert ihn daher auf, sich im Oktober 873 (per totum Octobrem futurę septimę indictionis) persönlich in Rom vorzustellen oder geeignete Vertreter zu schicken, um über seine Ernennung und seinen Glauben (super promotione tua et super tue fidei regula) Rechenschaft abzulegen und nach kanonischer Prüfung das von ihm erbetene (GP X 37 n. *47) Pallium zu erhalten.

Incipit:
Cognoscentes religiositatem tuam contra interdictum ...

Archival History/Literature

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 126v).

Druck: MG Epist. VII 288 n. 26.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 305 n. 25; JE 2982; Heydenreich, Metropolitangewalt 169 n. 36; GP X 37 n. 49.

Lit.: Dümmler, Ostfränk. Reich II2 368; Hacke, Palliumverleihungen 133; Heydenreich, Metropolitangewalt 22; Oexle, Stadt des heiligen Arnulf 359; Lohrmann, Register Johannes 250; Devisse, Hincmar II 739; Martí Bonet, Palio 115f.; Arnold, Johannes 158-167.

Commentary

Das Schreiben ist lediglich als Fragment in der Coll. Brit. überliefert, der Text bricht dort mitten im Satz ab. Zur Coll. Brit. und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Der Erzbischof war bereits 869 gewählt worden, jedoch war seine Erhebung offensichtlich seitens des ostfränkischen Königshauses umstritten und wurde, wie aus dem vorliegenden Schreiben hervorgeht, auch von Johannes VIII. zunächst nicht anerkannt. Weder die Bitte Bertulfs um das Pallium, die Johannes VIII. im vorliegenden Schreiben wegen des fehlenden Glaubensbekenntnisses des Petenten zurückwies, noch die Intervention Ludwigs II. sind erhalten oder anderweitig belegt, vgl. GP X 37 n. *47 und n. 64. Offensichtlich verwendete sich auch Bertulfs Onkel, Bischof Adventius von Metz, für ihn, vgl. n. 92. Der Palliumvergabe hatte das schriftlich niedergelegte und von zwei Zeugen bekräftigte Glaubensbekenntnis des Bischofs vorauszugehen, vgl. dazu auch n. 96 und n. 120 an Erzbischof Willibert von Köln sowie Hacke. Zu den einzelnen verwendeten Formeln vgl. LD 45 und 46. Daß der Papst Bertulf hier die Möglichkeit zugesteht, geeignete Vertreter zu bestimmen, ist wohl auf den Gesundheitszustand des Bischofs zurückzuführen, vgl. dazu Dümmler und Heydenreich. Wie aus einer Erwähnung bei Flodoard von Reims, Hist. III 23 (MG SS XXXVI 304) hervorgeht, wurde dem Bischof das Pallium durch Legaten Adventius' von Metz überbracht (n. 93). Der Brief an Bertulf muß vor dem 1. September 873 (der Papst spricht von futurę septimę indictionis, die am 1. September 873 begann) verfaßt worden sein, jedoch einige Zeit nach dem Pontifikatsbeginn Johannes' VIII., da zunächst die Intervention Ludwigs II. erfolgen mußte.

Nachträge

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Cite as:

RI I,4,3 n. 87, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f3375b66-a00a-4c5f-b70e-3960bcc13a56
(Accessed on 28.03.2024).