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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

Displaying record 99 of 727.

Papst Johannes (VIII.) informiert den Erzbischof Veremundus (von Embrun) (Berm[undo] archiep[iscopo]), Bischof (Audgarius) sei entgegen Veremundus' Ankündigung nicht in Begleitung seiner Ankläger, sondern allein erschienen, zweifelt an der Richtigkeit der Beschuldigungen, knüpft eine spätere Urteilsfindung an das Erscheinen beider Parteien und befiehlt, weder (Audgarius') Befugnisse noch die ihm anvertrauten Güter anzutasten, denn viele sagten, es geschehe Unrecht, vor allem da man nicht von ruchlosen Leuten angeklagt werden könne und der Fall nach Anrufung des apostolischen Stuhles nicht fremden Gerichten übertragen werden dürfe; der Papst befiehlt (iubemus) Veremundus, den Audgarius gegenüber feindselig gesinnten Priester sowie Daniel und die anderen anklagenden Priester mit Strenge zurechtzuweisen und sie bei gleichbleibendem Verhalten nicht zur Kommunion zuzulassen, bis sie vor ihm, Johannes, erschienen.

Incipit:
[D]e prefato episcopo significasti, ut ... (Interim tamen iamdictus episcopus tam ...)

Archival History/Literature

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 131r-131v).

Drucke: Loewenfeld, Epist. pont. Rom. ineditae 30 n. 54; MG Epist. VII 298 n. 42.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 311 n. 39; JE 3001.

Lit.: Pöschl, Kirchengutsveräußerungen 48.

Commentary

Die Auszüge des Papstbriefes sind nur in der Brit. Sammlung überliefert. Zu dieser Kanonessammlung und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Eingangs spielt Johannes VIII. auf einen bereits erwähnten Bischof an; der Anfang des Stückes fehlt offensichtlich. An den ersten Teil des Schreibens schließt ein zweiter an, der mit Item beginnt. Der Name des angeklagten Bischofs kann aus n. 98 erschlossen werden, nicht jedoch sein Bischofssitz. Das betreffende Bistum unterstand wohl dem Erzbistum Embrun. Das erwähnte Schreiben des Veremundus ist nicht überliefert und anderweitig nicht bekannt. Vgl. auch n. 98 zu den Übergriffen auf die Person des Bischofs und die ihm unterstellten Güter sowie zur Datierung.

Nachträge

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Cite as:

RI I,4,3 n. 99, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bdc94222-a280-4621-b8ec-21717bad3abb
(Accessed on 28.03.2024).