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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

Displaying record 58 of 727.

Papst Johannes VIII. teilt Erzbischof Sigebod von Narbonne (Sigibod[o] Narbo[nensi] arch[iepiscopo]) mit, vor ihm sei der Überbringer des vorliegenden Briefes erschienen, ein Priester, der unbeabsichtigt seinen eigenen Bruder getötet habe, worauf Sigebods Diözesanbischöfe ihn zunächst von seinem Amt suspendiert und anderweitig bestraft und sodann von Zweifeln ergriffen den Fall dem Papst übertragen hätten, weist darauf hin, die Bischöfe hätten zuerst vier delegierte Richter mit dem Fall beauftragen sollen, welche einen Bericht hätten schreiben müssen, sowie bei Zweifeln eine päpstliche Entscheidung nach alter Sitte (more prisco) hätten erbitten sollen; er gibt zu bedenken, jetzt könne er ohne Kenntnis und ohne bischöfliche Empfehlung des Berichterstatters sowie ohne Einspruch des Klägers, Schuldbekenntnis des Angeklagten und Überprüfung der Zeugen und nur aufgrund vom (mündlichen) Bericht des Beschuldigten weder alles glauben noch ihn endgültig verurteilen, und befiehlt dem Erzbischof, zusammen mit sechs Suffraganen oder Bischöfen von nahe gelegenen Bistümern sowie mit dem Bischof, dessen Sprengel der Angeklagte angehört, eine Strafe zu bestimmen.

Incipit:
[P]resentium litterarum gerulus sedi apostolice ...

Archival History/Literature

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 132r-132v); Ivo von Chartres, Decretum X 26 (Migne, PL CLXI 698); Coll. der Bibl. de l'Arsenal 713 (12. Jh., Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 fol. 186v).

Drucke: Sirmond, Conc. Gall. III 519; Conc. coll. reg. XXIV; Labbe-Cossart, Conc. IX 237; Hardouin, Acta conc. VI 120; Mansi, Coll. XVII 241; Migne, PL CXXVI 940; MG Epist. VII 300f. n. 45.

Reg.: J 2587; Ewald, Brit. Sammlung 312 n. 42; JE 3004.

Lit.: Pöschl, Kirchengutsveräußerungen 48; Magnou-Nortier, Narbonne 374f.; Deswarte, Spécificité catalane 9f.

Commentary

Der Papstbrief ist nur in den erwähnten Kanonessammlungen überliefert. Zur Coll. Brit. und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Die Hs. Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 stammt in diesem Teil aus dem 2. Viertel des 12. Jh., vgl. ibid. 192f. Im Decretum Ivos von Chartres findet sich die Überschrift: De examinanda causa cuiusdam presbyteri. Iohannes VIII. Deswarte sieht in dem Brief Johannes' den Versuch, die Rechte des Erzbischofs gegenüber den Bischöfen zu sichern, und klarzustellen, daß der Papst nur letzte Appellationsinstanz sei. Zu im 9. Jh. erstärkenden Bestrebungen, die Metropolitanrechte zu stärken, vgl. u. a. Schrör, Metropolitangewalt 60-75 und Devisse, Hincmar II 575-582. Zu den rechtlichen Grundlagen der Ausführungen vgl. die Anmerkungen in MG Epist. Der Brief bietet keinerlei Anhaltspunkte zur Datierung (zur Ablehnung der Datierungen Ewalds nur aufgrund der Anordnung innerhalb der Coll. Brit. vgl. n. 13), die demnach nur auf die Zeit zwischen 873 (Beginn der Sedenzzeit Sigebods) und 882 (Tod Johannes' VIII.) begrenzt werden kann.

Nachträge

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Cite as:

RI I,4,3 n. 58, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ab8d2d6b-cb30-44bf-9cd9-55efb08a7bdc
(Accessed on 19.04.2024).