RI Database - 201.916 fulltext records

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,3

Displaying record 4 of 1062.

Hugo comes (wohl Hugo von Vienne) verwendet sich bei König Ludwig (III. d. Blinden?) zugunsten der Abtei St-Oyand (St-Oyand oder St-Oyen-de-Joux [St-Claude, Dép. Jura]) unter Abt Gipperius.

Archival History/Literature

(Erwähnt in D Prov.38, ed. Poupardin , bes. S. 71 Z. 24f.: veniens quidam illustrissimus comes nobisque viscerabiliter dilectus Hugo ante nostram presentiam enixius postulavit. )

Commentary

Die Datierung des nur beschädigt erhaltenen Originaldiploms ist nicht mehr lesbar. Ob es sich bei dem Aussteller Hludovicus rex tatsächlich um Ludwig III. handelt (oder vielleicht um Ludwig IV. den Überseeischen, wie die älteren Herausgeber vermutet hatten), steht nicht zweifelsfrei fest; vgl. Poupardin , Vorbemerkung. Auch die Identifizierung des Ausstellortes ist unsicher. Poupardin nimmt ohne weitere Erläuterung Turin an. Wenn man annimmt, daß mit dem Grafen Hugo tatsächlich Hugo von Vienne gemeint ist und daß es sich bei dem Aussteller um Ludwig III. handelt, so muß die Urkunde auf jeden Fall vor 901 Februar, dem Datum der Kaiserkrönung Ludwigs (Reg. 1125), ausgestellt worden sein. Turin als Ausstellort führt dann aber zwingend in den September des Jahres 900, als Ludwig auf dem Weg nach Pavia war und möglicherweise wirklich über Turin gezogen ist (vgl. Regg. 1110/1111). Andererseits gibt es sonst keinen Hinweis darauf, daß Hugo von Vienne Ludwig III. auf seinen Italienzügen begleitet hätte, was wegen der sonst guten Quellenlage (vgl. Reg. 1110) aber zu erwarten wäre (vgl. in diesem Sinne auch Poupardin , Le royaume de Provence, S. 205 m. Anm. 11, wo unser Stück unberücksichtigt bleibt). Schiaparelli hat D Prov.38 nicht in seine Edition der italischen Urkunden Ludwigs III. aufgenommen. Unerwähnt ist das Präzept auch bei Hiestand , Byzanz, S. 147 Anm. 12. Dagegen nimmt Fasoli , I re d'Italia, S. 71 m. Anm. 13, wegen unseres D 38 an, daß Hugo spätestens 899 seinem Vater Theobald als Graf von Vienne gefolgt sei. -- Vgl. im übrigen Poupardin , Vorbemerkung; s. auch Reg. 1555.

Nachträge

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Cite as:

RI I,3,3 n. 1439, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0900-09-00_1_0_1_3_3_4_1439
(Accessed on 28.03.2024).